Viele Webseiten-Betreiber müssen die Angaben in ihrem Impressum ändern, da der Rundfunkstaatsvertrag (RStV) durch den Medienstaatsvertrag (MStV) ersetzt wird. Das berichtet aktuell die Netfonds AG aus Hamburg auf ihrem Unternehmensblog.

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Die Formulierung "Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV" muss ausgetauscht werden durch die Formulierung "Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV“, berichtet Sarah Lemke, Syndikusanwältin der Netfonds AG, auf dem Blog des Unternehmens. Danach müsse der Name einer natürlichen Person genannt werden, nach dem Vorbild "Verantwortlicher i.S.d. § 18 Abs. 2 MStV: Max Mustermann, Musterstr. 2, 12345 Musterstadt“, erklärt die Juristin weiter.

Eine "natürliche Person" muss namentlich genannt werden

Weshalb die Änderung? Die Antwort ist schnell gegeben: Der Rundfunkstaatsvertrag gilt nicht mehr, entsprechend darf nicht auf ihn verwiesen werden. Weiterhin gibt es jedoch die Pflicht, dass Anbieter von journalistischen-redaktionellen Angeboten im Impressum einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift benennen - und zwar, wie bereits erwähnt, der Name einer natürlichen Person. Diese Pflicht ist nun im § 18 Abs. 2 MStV festgeschrieben: Der Paragraph als Rechtsgrundlage muss hierbei explizit benannt werden.

Erforderlich ist die Angabe im Impressum für „Websites, auf denen auch redaktionell-journalistische Inhalte angeboten werden.“ Und damit wird die Pflicht auch für Versicherungsvermittler interessant. Denn davon betroffen seien alle Blogs und Auftritte in sozialen Medien, die nicht allein persönlich-familiären Interessen diesen: also die Facebook-Fanpages, Instagram-Stories, die Pinterest-Pinnwand, der Youtube-Channel oder auch Profile bei Xing und LinkedIn.

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Die Pflicht, eine natürliche Person zu benennen, gelte jedoch nicht für "reine" Online-Shops, die lediglich Produktseiten führen, oder wenn ein Unternehmen mit einer Seite „Über uns“ nur kurz vorgestellt wird, so berichtet Lemke weiter. Um Abmahnungen zu vermeiden, empfiehlt sich bei Unsicherheit juristischer Rat.

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