Immobilienbesitz: Die Kinder sind beschäftigt, wohnen weit weg und möchten nicht mehr in der elterlichen Immobilie leben. Da kann das Erbe schnell zur Belastung werden. In einem Fall schilderte mir ein Testamentsvollstrecker aus dem Schwarzwald von der Situation des Erblassers, dessen Kinder in Hamburg und Singapur leben. Nach dem Willen des Verstorbenen hat der Testamentsvollstrecker nun die Immobilie veräußert oder renoviert und vermietet, sodass die Kinder keine Belastung damit verbinden.

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Margit Winkler leitet als Geschäftsführerin das Institut Generationenberatung.Pressefoto Institut Generationenberatung

Vermögensanlagen Wertpapiere: Größere Vermögen in unterschiedlichen Anlageklassen entstehen häufig über Jahre und Jahrzehnte. Wer von heute auf morgen große Summe zu verwalten hat, fühlt sich zurecht überfordert. Der langjährige Berater des Erblassers kennt dessen Bedürfnisse am besten. Er kann in der Funktion des Testamentsvollstreckers das Vermögen weiter verwalten und so die Erben entlasten.

Minderjährige Erben: Werdende Eltern sorgen sich um die Gesundheit des Babys und tun alles dafür, um mögliche Risiken zu vermeiden beziehungsweise diese kalkulierbar zu machen. Risikoversicherungen, erste Anlagen für das Baby und Unfallversicherungen können dazu gehören. Doch die rechtlichen Regelungen werden häufig versäumt! Was passiert, wenn die Versicherung zahlt, weil die Eltern tödlich verunglücken? Gut beraten sind diejenigen, die das Vermögen (der Eltern plus Versicherungsleistungen) von einem Testamentsvollstrecker bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus verwalten lassen.


Zudem kommt es häufig vor, dass Großeltern ihren Enkeln eine Summe vermachen wollen. Der Testamentsvollstrecker kann nach dem Tod der Großeltern den Betrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt verwalten. Zusätzliche Auflagen, wie ein abgeschlossenes Studium oder Ausbildung können vereinbart sein.

Kinderlosigkeit: Bei den heutigen Vermögensverhältnissen sind Zustiftungen oder eigene Stiftungen der Erblasser keine Seltenheit mehr. Das Vermögen muss, wie in der Stiftung festgehalten, verwaltet werden. So mancher Testamentsvollstrecker erfährt dies erst mit Testamentseröffnung. Dabei kann man auch schon zu Lebzeiten seine Stiftung gründen. Für die wunschgemäße Umsetzung nach dem Tod sorgt der Testamentsvollstrecker.

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Behinderte Kinder: Sorgen der Eltern wegen der Fürsorge nach ihrem eigenen Tod und wegen des uneinbringlichen Pflichtteils für das Kind, können mit einem entsprechenden Testament gelöst werden. Der Testamentsvollstrecker verwaltet das Vermögen in Höhe des Pflichtteils und erreicht mit den daraus erzielten Erträgen konkrete Maßnahmen für Zuwendungen an das behinderte Kind.

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