Aktuell streiten sich viele Hoteliers und Gaststätten-Besitzer mit ihrem Betriebsschließungs-Versicherer: Das Gros will die Betroffenen nicht voll entschädigen, wenn sie ihre Firma aufgrund der Corona-Beschränkungen ganz oder teilweise schließen mussten. Dass die Erfolgsaussichten dabei stark von den jeweiligen Vertragsklauseln abhängen, zeigt ein aktuelles Urteil des Landgerichtes Bochum. Dort verlor eine Gastwirtin gegen die Westfälische Provinzial, weil der Versicherer seine Klausel sehr eindeutig formuliert hatte (Urteil vom 15.07.2020 - 4 O 215/20).

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Restaurant infolge Allgemeinverfügung dicht

Die Klägerin aus Recklinghausen betreibt ein Restaurant mit Biergarten. Mitte März 2020 musste sie dank einer Allgemeinverfügung des zuständigen Landesministeriums in Nordrhein-Westfalen ihr Lokal für mehrere Wochen dichtmachen. Gestattet war nur noch der Außer-Haus-Verkauf von Speisen.

Bei der Westfälischen Provinzial hat die Betreiberin eine Betriebsschließungs-Police abgeschlossen, Streitwert waren 250.000 Euro für maximal sechs Wochen, in denen der Betrieb ruhen musste. Doch als die Klägerin den Betrag einforderte, wollte der Sparkassen-Versicherer nicht zahlen. Sie versuchte daraufhin, das Geld per einstweiligem Rechtsschutz einzufordern - stark vereinfacht eine Art vorgeschaltetes Eilverfahren, wenn ein Prozeß zu lange dauern würde und den Betroffenen dadurch ein irreversibler Schaden entstehen kann.

Corona im Vertrag nicht genannt

Wie in ähnlichen Rechtsstreiten beharrte die Provinzial darauf, dass ausschließlich jene Krankheiten versichert seien, die im Versicherungsvertrag wortwörtlich genannt werden. Das Corona-Virus fehlte auch in diesem Vertrag: Er wurde 2018 geschlossen, als COVID-19 noch nicht bekannt war. Erst im Februar 2020 wurde es per Verordnung vom Bundesgesundheitsministerium als meldepflichtige Krankheit in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

Demzufolge berief sich die Wirtin darauf, dass die Aufzählung der Krankheiten nur beispielhaft sei, folglich nicht abschließend: auch deshalb, weil der Vertrag auf jene Klauseln des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verwies, in denen auch die Corona-Meldepflicht geregelt wird. Die Bedingungen seien nicht als "statische Verweisung" auf die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses aufgezählten Krankheiten und Krankheitserreger zu verstehen. Vielmehr müssten sie im Sinne einer "dynamischen Verweisung" schlichtweg alle -auch die erst durch nachträgliche Gesetzesänderungen in das Gesetz aufgenommene- meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger umfassen, folglich auch Corona.

Das kleine Wörtchen „nur“

Aber vor dem Landgericht Bochum erlitt die Restaurant-Betreiberin eine bittere Niederlage: Die Richter schmetterten ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Und zwar deshalb, weil die Aufzählung der Krankheiten im Vertrag durchaus als abschließend anerkannt wurde: Weil Covid-19 fehlt, ist es auch nicht versichert. Das aber resultiert daraus, dass die entsprechende Klausel nach Ansicht des Gerichtes sehr eindeutig formuliert ist. Sie lautet:

8.2.2 Meldepflichtige Krankheiten oder meldepflichtige Krankheitserreger im Sinne dieses Vertrages sind nur die im Folgenden aufgeführten Krankheiten und Krankheisterreger.

Es ist das kleine Wörtchen "nur" im Vertragstext, das deutlich hervorhebt: Ausschließlich jene Krankheiten, die im Vertrag genannt werden, sind auch versichert. Denn das Landgericht Bochum schreibt: "Aufgrund des unmissverständlichen Wortlauts der abschließenden Auflistung, welcher einleitend noch durch die Bezeichnung "nur" verstärkt wird, verbietet sich eine Auslegung dahin, dass die Aufzählung etwa lediglich beispielhaft gemeint sein könnte."

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Die Klausel sei auch interessengerecht, weil sie Versicherer wie Versicherungsnehmer gleichermaßen ermögliche, "den Umfang des Versicherungsschutzes klar nachzuvollziehen und möglichen Streitigkeiten hierüber von vornherein aus dem Weg zu gehen."

Es ist nicht immer so eindeutig

Damit kann sich die Westfälische Provinzial bereits zum zweiten Mal gegen die Klage eines Gastwirtes erwehren: Auch das Oberlandesgericht Hamm hatte gleichlautend zugunsten des Versicherers entschieden (Az: 20 W 21/20).

Dennoch gibt es auch Urteile, die zeigen, dass eine Klage gegen den Versicherer lohnen kann. Denn in anderen Tarifen sind die Klauseln weniger eindeutig formuliert. Das zeigt ein vielbeachtetes Urteil des Landgerichtes München, in dem sich der Gastwirt des Augustiner Kellers in der bayrischen Landeshauptstadt durchsetzen konnte. Die Versicherung muss ihm knapp 1 Mio. Euro Entschädigung zahlen (Az. 12 O 5895/20).

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Mehrdeutigkeiten gehen zulasten des Versicherers

Auch in diesem Rechtsstreit hatte der Versicherer unter anderem argumentiert, er müsse für das Corona-Virus nicht zahlen, denn es werde nicht explizit im Vertrag genannt. Doch mit dieser Argumentation hatte der Versicherer keinen Erfolg: Die Klausel war nach Ansicht der 12. Zivilkammer, auf Versicherungsrecht spezialisiert, missverständlich. Zwar enthielten die Vertragsklauseln ebenfalls eine Aufzählung versicherter Krankheiten - doch die Allgemeinen Vertragsbedingungen verwiesen recht vage auf Paragraf 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), das eine lange Liste von meldepflichtigen Krankheiten enthält.

Hierbei gilt es zu bedenken, dass Mehrdeutigkeiten in Geschäftsbedingungen – gemäß Paragraph 305c Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – zulasten des Verwenders und damit des Versicherers gewertet werden. Das Gericht monierte an dieser Stelle, dass sich die konkreten Bedingungen des Versicherers nicht auf die komplette Liste der im IfSG genannten, versicherten Krankheiten erstreckten. Der Versicherungsnehmer müsse so davon ausgehen, dass der Versicherungsschutz dem Grunde nach umfassend sei und sich mit dem IfSG decke.

„Um den wahren Gehalt des Versicherungsschutzes zu erfassen, müsste der Versicherungsnehmer letztlich die Auflistung in § 1 Ziffer 2 AVB Wort für Wort mit der aktuellen geltenden Fassung des IfSG vergleichen. Eine Klausel, deren Tragweite nur durch den Vergleich mit einer gesetzlichen Vorschrift erkennbar ist, die aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer dieser Versicherung nicht bekannt ist, ist intransparent“, führte das LG München aus.

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Die Erfolgsaussichten von Gastronomen hängen folglich von der konkreten Vertragsgestaltung des jeweiligen Tarifs ab. Rechtskräftig ist das Münchener Urteil noch nicht: Der betroffene Versicherer -die Versicherungskammer Bayern- hat angekündigt, notfalls über alle Instanzen zu streiten.

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