Die Bundesregierung hat am 03.06.2020 ein umfangreiches Konjunktur- und Zukunftspaket auf den Weg gebracht, um die Wirtschaft in Zeiten der Coronakrise zu unterstützen. Die vielleicht überraschendste Maßnahme war die befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze. Vom 1. Juli 2020 bis zum 31.12. sollen sowohl der Regelsteuersatz von 19 auf 16 Prozent gesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben Prozent auf fünf Prozent.

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Von Expertinnen und Experten wurde das Vorhaben zunächst gelobt: Wenn es gelingt und die Firmen tatsächlich die sinkende Steuer an Kundinnen und Kunden weitergeben, könnten alle davon profitieren. Die Unternehmen, weil aufgrund der sinkenden Preise die Nachfrage und damit die Konjunktur angekurbelt wird. Und die Verbraucher, weil sie von sinkenden Preisen profitieren. „Mit Wumms“ wollte Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) aus der Krise - und es schien, als habe die Große Koalition hierfür einen guten Ansatz gefunden.

Mehraufwand unter Umständen enorm

Ob die Steuersenkung tatsächlich den gewünschten Schwung bringt, daran gibt es aber zunehmend Zweifel. Ein wichtiger Grund: Gerade kleineren und mittleren Firmen entsteht durch die Steuersenkung bürokratische Mehrarbeit, die nicht zu unterschätzen ist. Beispiel Handel: Da müssen Preisschilder geändert und Kassensysteme angepasst werden, wenn die Steuersenkung tatsächlich weitergegeben werden soll. Auch die IT und Buchführung sind auf den neuen Steuersatz umzustellen. „Wir haben es mit einem vergleichsweise hohen Aufwand zu tun“, sagt Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Handelsverbands (HDE), dem „Tagesspiegel“.

Laut SPD-Chefin Saskia Esken lässt sich zumindest das Preisschild-Problem schnell lösen: mit einem Rabatt in Höhe der Steuerersparnis, der direkt an der Kasse beim Bezahlen abgezogen wird. Das teilte sie vor wenigen Tagen auf Twitter mit.

Aber der bürokratische Mehraufwand entsteht nicht nur den Läden und Händlern - sondern allen Unternehmen, die entsprechende Umsatzsteuer zahlen. So muss zum Beispiel auch der Steuersatz für gewerbliche Mieten und Leasing-Verträge angepasst werden - und die Rechnungen entsprechend korrigiert. „Sämtliche Kassen- und ERP-Systeme [Software-Systeme, mit denen Firmen ihre Geschäftsprozesse mit Blick auf Kapital, Personal oder Produktionsmittel steuern, Anm. des Verfassers“] sind auf die abgesenkten Steuern anzupassen“, heißt es hierzu von Seiten des Gesetzgebers.

FDP-Schätzung: 11,2 Milliarden Euro Erfüllungskosten

Die FDP-Fraktion im Bundestag gibt aufgrund des bürokratischen Aufwandes zu bedenken, dass sich die Steuersenkung als Nullsummenspiel entpuppen könnte. „Wir unterstellen, dass jedes Unternehmen in Deutschland im Durchschnitt fünf Personentage an Arbeit aufwenden muss, um die Mehrwertsteuer-Senkung abzuwickeln – inklusive der Rückkehr zu den normalen Mehrwertsteuersätzen zum Jahreswechsel“, sagte Vize-Fraktionschef Christian Dürr der BILD-Zeitung. Laut FDP-Berechnungen stehen den prognostizierten Überschüssen von 13 Milliarden Euro hohe Erfüllungskosten von 11,2 Milliarden Euro gegenüber – und das sei noch „konservativ geschätzt“.

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Ob der alte oder der ermäßigte Steuersatz anfällt, dafür ist entscheidend, wann eine Leistung tatsächlich ausgeführt worden ist. Bei Lieferungen von Waren ist hierbei die Beschaffung der Verfügungsvollmacht entscheidend, bei sonstig erbrachten Leistungen der Zeitpunkt der Vollendung, teilt das Leipziger Steuerbüro Wengler und Lichtenberger mit. Nicht entscheidend sei hingegen, an welchem Tag die Rechnung gestellt oder bezahlt werde.

Sonderregeln für Restaurant und Verpflegungs-Betriebe

Besondere Regeln sind zudem für Betriebe angedacht, die im Bereich Restaurant und Verpflegung tätig sind. Für sie ist für den ermäßigten Steuersatz sogar ein Zeitfenster vom 1.7.2020 bis zum 30.06.2021 angedacht. Doch keineswegs im vollen Umfang, denn die Bundesregierung will die Umsatzsteuer für diese Branche schrittweise wieder anheben. Und so müssen die Betroffenen die Steuersätze und entsprechenden Rechnungs- und IT-Systeme sogar mehrfach anpassen.

Es gelten für die Gastronomie folgende Steuersätze:

  • Bis zum 30.6.2020 ausgeführte Leistungen 19 Prozent
  • Zwischen dem 1.7.2020 und 31.12.2020 ausgeführte Leistungen 5 Prozent
  • Zwischen 1.1.2021 und 30.6.2021 ausgeführte Leistungen 7 Prozent
  • Ab 1.7.2021 ausgeführte Leistungen 19 Prozent

Erschwerend kommt für das Gastro-Gewerbe hinzu, dass Getränke nicht im gleichen Maße von der Steuersenkung betroffen sind. Ab 1. Juli müssen hierauf 16 Prozent Umsatzsteuer gezahlt werden, ab Januar 2021 wieder 19 Prozent. Für Übernachtungen sinkt die Mehrwertsteuer von sieben auf fünf Prozent. Und für Gutscheine gibt es sogar noch Sonderregelungen: je nachdem, ob es sich um einen Einzweck- oder Mehrzweckgutschein handelt. Mit anderen Worten: Da kann man schon einmal die Übersicht verlieren.

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Der Hotel- und Gaststättenverband Thüringen warnt gegenüber dem MDR, dass gerade kleinere Gastro-Anbieter mit den Regeln überfordert sein könnten, zumal nicht alle Unklarheiten beseitigt seien. Im schlimmsten Fall drohen den ohnehin arg gebeutelten Firmen hohe Nachforderungen bei der Steuerprüfung.

Bauindustrie: oft langfristige Verträge

Kritik kommt auch aus dem Baugewerbe, obwohl es die Steuersenkung grundsätzlich begrüßt. Bauleistungen seien steuerlich oft lang gestreckte Sachverhalte und würden mit wiederkehrenden Abschlagsrechnungen abgerechnet, so gibt Dieter Babiel zu bedenken, Geschäftsführer vom Hauptverband der Deutschen Bauindustrie. Dies könne künftig dazu führen, dass für ein und dasselbe Bauprojekt Abschlagsrechnungen mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgestellt werden müssen. "Rechts- und Anwendungsunsicherheiten sind damit vorprogrammiert", zitiert ihn die Allgemeine Bauzeitung.

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Auch aufgrund derartiger Bedenken hat sich ein anderes EU-Land entschieden, auf Steuersenkungen zu verzichten und die Hilfen lieber direkt an die Unternehmen zu zahlen: Frankreich senkt den allgemeinen Steuersatz nicht, obwohl auch im Nachbarland diese Maßnahme debattiert wurde.

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