• Der Versicherer meinte, dass schon aufgrund der geschilderten Umstände kein Einbruchdiebstahl oder Raub gemäß den Allgemeine Hausrat-Versicherungsbedingungen (VHB) vorgelegen habe. Fehlten doch Aufbruchsspuren an den Schränken, aus denen die Diebe ihre Beute entwendet hätten. Laut Schilderung des angeblichen Opfers aber wurde ihm Pfefferspray in die Augen gesprüht und wurde ihm gedroht – deswegen gab er den Schlüssel zu den Schränken heraus. Ein ärztlicher Befund ergab auch tatsächlich, dass dem Mann Pfefferspray in die Augen gesprüht wurde. Somit hielt es das Oberverwaltungsgericht für plausibel genug, dass sich die Tat als Raub ereignet hat.
  • Der Versicherer wollte es im Sinne einer vorgetäuschten Straftat geltend machen, dass das mutmaßliche Einbruchsopfer erst eineinhalb Stunden nach dem behaupteten Überfall einen Notruf abgesetzt habe. Wegen der Schwerbehinderung des Betroffenen und einer eingeschränkten Sicht durch Pfefferspray in den Augen fand das Gericht dies allerdings "nicht so unplausibel, dass allein hieraus ein Indiz für das Vortäuschen einer Straftat abgeleitet werden könnte.“
  • Der Versicherer zweifelte aber auch an, dass das mutmaßliche Einbruchsopfer nach eigenen Schilderungen um 17:00 Uhr eine Eiswaffel gekauft habe, obwohl die Polizei den Verklagten erst um ca. 19:15 Uhr just mit dieser Waffel antraf. Das Gericht aber hielt dem Verklagten zugute, dass „auf die Zeitangaben von Opfern oder Zeugen einer Straftat, die durch das Tatgeschehen in eine Stresssituation versetzt werden, regelmäßig nur begrenzt Verlass ist, ohne dass sich hieraus aber ein Rückschluss auf ihre Wahrheitstreue ergäbe.“
  • Aus Sicht des Versicherers sprach es auch für eine vorgetäuschte Straftat, dass just am Tag des Überfalls das Opfer 1.400 Euro vom Konto der Mutter abhob, die dann zu zusätzlichem Diebesgut wurden. Ein Kontoauszug aber bewies die Barabhebung. Und die Behauptung des Mannes, er habe das Geld zur Barbezahlung von Lebensmitteln und eine Reise der Mutter gebraucht, konnte schlicht durch die Versicherung nicht glaubhaft widerlegt werden.

Weil dem klagenden Versicherer demnach der Beweis nicht gelungen ist, er habe ohne rechtlichen Grund geleistet, wurde die Berufung abgewiesen. Der Versicherer hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Summe in Höhe von 10.000 Euro. Zudem trägt er nun noch die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist auf der Webseite der sächsischen Justiz – nach Eingabe des Aktenzeichens in die Suchleiste – verfügbar

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