Deswegen lohnt es sich, zusätzlich ein Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz mit Datum vom 14.01.2010 zurate zu ziehen (Az. 10 U 411/09). Demnach dient ein Vorbehalt „regelmäßig nur dazu, dem Verständnis der Leistung des Versicherers als Anerkenntnis entgegen zu treten und die Wirkung des Paragraphen 814 Bürgerliches Gesetzbuch auszuschließen“. Der Vorbehalt stellt so zwar sicher, dass ein Herausgabeanspruch nach Paragraph 812 BGB besteht – das Geleistete kann nämlich gemäß Paragraph 814 BGB nicht zurückgefordert werden, sobald der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war oder sobald die Leistung einer sittlichen Pflicht entsprach. Jedoch: Die Erklärung des Vorbehalts nimmt – selbst bei Wirksamkeit – den Versicherer nicht automatisch aus der Beweispflicht.

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Beweislast beim Versicherungsnehmer: Lediglich in Ausnahmefällen

Das Oberlandesgericht Koblenz führt hierzu aus: Lediglich in besonderen Ausnahmefällen kann davon ausgegangen werden, dass ein Rückforderungsvorbehalt dem Versicherungsnehmer die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs aufbürdet. Als Beispiel nennt das Gericht die Vor-Leistung eines Unfallversicherers für die Absprengung eines Knochenstücks. Der Versicherer gewährte hier die Leistung unter dem deutlichen Vorbehalt, dass eine ärztliche Untersuchung a) die Beeinträchtigung als Unfallfolge auswies und b) eine Beeinträchtigung von mindestens 50 Prozent für die Mindestdauer von sechs Monaten bestätigt. Der Versicherungsnehmer musste nun tatsächlich einen ärztlichen Nachweis vorlegen, um zu beweisen, dass er Anspruch auf die gezahlten Leistungen hat. Die Regel aber ist: Die Beweislast liegt zunächst für Rückforderungen beim Versicherer.

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