Im August 2018 hatte die Verbraucherzentrale die Generali Leben wegen Irreführung abgemahnt. Die Verbraucherschützer hatten mit der Abmahnung auf die verweigerte Rückabwicklung bei einem Generali-Kunden reagiert. Dieser wollte seine Renten-Police aufgrund einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung rückabwickeln lassen. Dabei ging es um eine Police, die zwischen 1994 und 2007 nach dem Policenmodell abgeschlossen wurde. Bei diesen Verträgen wurde der Verbraucher erst über seine Rechte und Pflichten aufgeklärt, nachdem er den Vertrag bereits unterschrieben hatte: zu spät nach Ansicht des Gesetzgebers. Seit 2008 ist diese Vertriebspraxis in Deutschland verboten.

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Verbraucher haben die Möglichkeit, ein Vertrag nach dem Policenmodell rückabwickeln zu lassen, wenn sie dem Versicherer nachweisen, unzureichend über ihr Widerspruchsrecht aufgeklärt worden zu sein. Das hat gegenüber einer einfachen Kündigung den Vorteil, dass sie weit mehr Geld bekommen. Nicht nur die gezahlten Beiträge erhalten sie nebst Zinsen zurück, sondern auch die gezahlten Vertriebs- und Verwaltungskosten. Das geht aus mehreren Urteilen des Bundesgerichtshofes hervor (u.a. Az: IV ZR 76/11, IV ZR 384/14, IV ZR 448/14). Genau auf diese Urteile habe sich auch der Kunde im vorliegenden Fall berufen, berichtet die Verbraucherzentrale, und wollte den Vertrag widerrufen. Dies aber habe die Generali Leben abgelehnt.

„Zum einen sollte der Verbraucher laut Belehrung seinen Widerspruch nur per Brief erklären können, doch auch eine E-Mail ist zulässig. Zum anderen fehlte in der Belehrung ein zwingender Hinweis darauf, dass zur Wahrung der Widerspruchsfrist die rechtzeitige Absendung des Widerspruches genügt“, schreibt der Verbraucherverband zu den Gründen, weshalb die Generali ungenügend aufklärte.

Daraufhin waren die Hamburger Verbraucherschützer aktiv geworden und hatten die Generali abgemahnt - mit Erfolg, wie die Verbraucherzentrale nun berichtet. Demnach habe der Versicherungskonzern die Verwendung einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung anerkannt und verpflichteet sich gegenüber betroffenen Kunden, die Rückabwicklung von Rentenversicherungsverträgen zuzulassen. „Mit der unterschriebenen Unterlassungserklärung setzt die Generali endlich geltendes Recht um“, sagt Kerstin Hußmann-Funk von der Verbraucherzentrale Hamburg.

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Ein Einzelfall ist die Generali nicht. Die Verbraucherzentrale hatte bereits die Versicherer Allianz Leben, Zurich Deutscher Herold sowie die Neue Leben abgemahnt. „Die Urteile des Bundesgerichtshofs zum Widerspruch sind der Versicherungsbranche selbstverständlich bekannt. Dennoch werden Verbraucher einfach abgewimmelt“, kritisiert Christian Biernoth von der Verbraucherzentrale Hamburg. Er fordert die Versicherer auf, die Grundsatzentscheidungen des BGH anzuerkennen — schließlich seien schon fünf Jahre seitdem vergangen.

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