Vermittler die aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) haben, müssen sich ab dem 1. Januar 2021 von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) auf die Finger schauen lassen.

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Auf die Frage, ob sich auch Vermittler von Fondspolicen künftig von der BaFin kontrollieren lassen, hatte zuletzt die Vereinigung zum Schutz für Anlage- und Versicherungsvermittler e.V. (VSAV) jenen Vermittlern geraten, zeitnah die Beantragung einer Erlaubnis nach § 34f GewO in Betracht ziehen. So vermute der VSAV schon lange, dass der Gesetzgeber die Fondspolice als ein von der BaFin zu kontrollierendes Anlageprodukt nach §34f definieren könnte.

Dem widerspricht nun der Vermittler-Verband AfW entschieden. Schließlich seien für Vermittler von Versicherungsanlageprodukten im Versicherungsvertragsgesetz in den Paragrafen 7b und 7c neue detaillierte Regelungen eingeführt worden. Auch gebe es weder auf europäischer Ebene noch in der deutschen Politik derzeit Gespräche darüber, etwas an dem derzeitigen Status Quo der Einordnung von Versicherungsanlageprodukten zu ändern.

Folglich sei der Wille des Gesetzgebers insofern eindeutig: Versicherungsanlageprodukte sind auch nach IDD-Umsetzung - wenn auch unter verschärften Anforderungen - mit einer Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung vermittelbar. Demnach sei es keinesfalls erforderlich, dass Versicherungsvermittler für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten eine Zulassung nach § 34f Gewerbeordnung als Finanzanlagevermittler beantragen müssten.

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„Unabhängig davon sollte es selbstverständlich sein, dass komplexe Produkte, wie es Versicherungsanlageprodukte häufig sind, nur mit der erforderlichen Sachkunde und der entsprechenden Produktkenntnis vermittelt werden. Alles andere dient weder den Kunden noch der Zukunft des jeweiligen Vermittlers in der Branche.“, erklärte Rechtsanwalt Norman Wirth.

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