Vermittler die aktuell eine Erlaubnis nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) haben, müssen sich von den Industrie- und Handelskammern oder dem Gewerbeamt auf die Finger schauen lassen. Denn sie sind für die Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern zuständig. Doch das soll sich künftig ändern. Darauf hatte sich die Große Koalition im vergangenen Jahr geeinigt. So sieht der Koalitionsentwurf konkrete Änderungen für die Finanzaufsicht der Finanzanlagenvermittler vor. Demnach soll zukünftig die Finanzaufsicht BaFin die Finanzanlagenvermittler unter ihre Fittiche nehmen.

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Zuletzt hatten sich mehrere Maklerpools für den Erhalt des bewährten und gewachsenen Aufsichtssystems für die unabhängigen Finanzanlagenvermittler stark gemacht. Das gemeinsame Ziel der Gruppe „Pools für Makler“ war und ist es, die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler bundesweit einheitlich bei den IHKs anzusiedeln.

Doch daraus wird offenbar nichts. Denn die geplante Übertragung der Aufsicht auf die BaFin solle bereits zum Stichtag 1. Januar 2021 stattfinden. Das geht aus einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) hervor. Demnach sollen die bisherigen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater künftig unter dem Oberbegriff „Finanzanlagendienstleister“ laufen und in drei Gruppen eingeteilt werden:

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  • Finanzanlagendienstleister mit eigener Erlaubnis,
  • Vertriebsgesellschaften mit erweiterten Anforderungen und
  • Vertraglich gebundene Vermittler ohne eigene Erlaubnis.

Auch solle geprüft werden, ob für Crowdfunding-Dienstleister eine weitere Kategorie eingeführt wird. Für 34-Vermittler solle es keine großen Veränderungen geben. Demnach sollen die künftig nachzuweisenden Voraussetzungen nicht über die aktuellen Anforderungen hinausgehen. Vermittler müssen also auch ab 2021 ihre Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, eine Berufshaftpflichtversicherung und ihre Sachkunde nachweisen.

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