Aktuell sind die Industrie- und Handelskammern für die Aufsicht von Finanzanlagenvermittlern zuständig. Doch das soll sich künftig ändern. Darauf hatte sich die Große Koalition im vergangenen Jahr geeinigt. So sieht der Koalitionsentwurf konkrete Änderungen für die Finanzaufsicht der Finanzanlagenvermittler vor. Demnach soll zukünftig die Finanzaufsicht BaFin die Finanzanlagenvermittler unter ihre Fittiche nehmen.

Anzeige

Wortwörtlich heißt es im Abschnitt X.5 des Koalitionsvertrages, der dem Versicherungsboten vorliegt: „Wir werden zur Herstellung einer einheitlichen und qualitativ hochwertigen Finanzaufsicht die Aufsicht über die freien Finanzanlagevermittler schrittweise auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht übertragen. Dabei wollen wir sicherstellen, dass die dadurch bei den Ländern freiwerdenden Aufsichtskapazitäten zur Stärkung der Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzbereich verwendet werden.“

Die aktuell 37.865 Gewerbetreibende im Besitz einer Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung müssen sich nach derzeitigem Stand tatsächlich auf einen Wechsel der Aufsicht einstellen. Denn die Bundesregierung führt als Begründung unter anderem die dadurch bundesweit vereinheitlichte Aufsicht der Vermittler an. So könnte auch das bereits vorhandene Fachwissen innerhalb der BaFin genutzt werden. Schließlich würden bereits Unternehmen aus dem Bereich der Wertpapierdienstleistungen überwacht.

Viele Vermittler in Doppelfunktion

Anfang 2019 hatte bereits der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) ein wichtiges Problem angesprochen: Denn viele Vermittler sind sowohl nach §34f und §34d registriert, sie vermitteln also Finanzanlagen und Versicherungen. Genaue Zahlen hierzu fehlen jedoch, da die Handelskammern nicht genau ausweisen, wie viele Vermittler in dieser doppelten Funktion tätig sind. Zum Jahresbeginn 2019 waren 37.874 Finanzanlagen- und 220.825 Versicherungsvermittler bei den Kammern eingetragen.

Würde nun die Aufsicht für Finanzvermittler auf die BaFin übertragen, vielleicht mit neuen und verschärften Aufsichtsregeln von Seiten der BaFin, so gäbe es unter Umständen zwei verschiedene Aufsichts-Regimes mit zwei verschiedenen Anlaufstellen, bei denen die Vermittler Rechenschaft ablegen müssten. Das würde auch Versicherungsmakler betreffen, die dann sowohl von ihrer IHK als auch der BaFin beaufsichtigt werden. Ein Mehraufwand wäre zu befürchten - sowie unterschiedlich strenge Regeln und Sanktionen.

Anzeige

Eine erste Forderung des GDV lautet deshalb: eine konsistente Aufsicht für alle Vermittler gewährleisten. „Die Aufsicht über Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler soll konsistent sein und Verstöße gegen gesetzliche Vorgaben sollen gleichermaßen sanktioniert werden“, heißt es in dem Papier.

IHK statt BaFin

Nun macht auch eine Initiative des Vermittlerverbands AfW mobil. So fordern mehrere Pools, die sich zur Gruppe „Pools für Makler“ zusammengeschlossenen haben, dass die Beaufsichtigung der Finanzanlagenvermittler bundesweit einheitlich bei den IHKs angesiedelt wird. Ziel sei eine einheitliche Vermittleraufsicht für § 34f, § 34d und § 34i Vermittler. Und, diese könne nur bei den IHKen liegen. Die Forderung basiere auf den guten Erfahrungen der letzten Jahre. Die Vermittleraufsicht durch das Kammersystem besteht seit 2013. Die IHKen hätten seither nachgewiesen, dass sie eine erfolgreiche Aufsicht durchführen können. Dies hat auch die Bundesregierung in Ihrer Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP noch im März 2018 bestätigt (DS 19/1163): „Der geschäftsführenden Bundesregierung liegen keine Informationen über Schadensfälle vor, die durch Finanzanlagenvermittler verursacht wurden.“

Die Probleme für Verbraucher würden doch aktuell weniger auf Seiten der Vermittlerschaft liegen, sondern vielmehr an anderer Stelle. Defizite bei der Produkt- beziehungsweise Institutsaufsicht, wie die Skandale um Infinus, Prokon, S&K, P&R oder die Deutsche Bank zeigen, belegten dies deutlich.

Anzeige

Darüber hinaus sprechen folgende Gründe gegen eine BaFin-Aufsicht der § 34f Vermittler:

  • Kostenrisiko: Das vorhandene Umlageprinzip für BaFin-beaufsichtigte Unternehmen wird sehr wahrscheinlich zu deutlich höheren Kosten im vierstelligen Bereich für die Vermittler führen.
  • Diese erhöhten Kosten werden dazu führen, dass zahlreiche Vermittler den Markt verlassen werden. Die unabhängige Finanzanlagenberatung in Deutschland wird spürbar leiden.
  • Finanzanlagenvermittler werden keine Beratungsdienstleistungen mehr durch die IHKn erhalten, da die BaFin eine reine Aufsichtsbehörde ist.
  • Die Aufsicht würde noch mehr zerstückelt (statt vereinheitlicht), da die Versicherungsvermittler mit Zulassung nach § 34d Gewerbeordnung bei den IHKn verblieben. Es gäbe somit einen „Aufsichtsriss“ quer durch die Vermittlerunternehmen.
  • Eine einheitliche Vermittleraufsicht bei den IHKn würde eine konsistente Aufsicht über alle Erlaubnistatbestände hinweg ermöglichen.

Die Maklerpools fordern deshalb den Stopp der Pläne für einen unsinnigen und bürokratischen Aufwand für den Wechsel hin zu einer BaFin-Aufsicht. Überdies sollte die bewährten und gewachsenen Aufsichtssystems für die unabhängigen Finanzanlagenvermittler erhalten bleiben. Zudem sollte es klare Vorgaben für eine bundesweit einheitliche Aufsicht für unabhängige Berater und Vermittler mit Zulassung nach §§ 34d, 34f, 34h und 34i Gewerbeordnung unter dem Dach der IHKn geben.

Anzeige

Zu den Maklerpools der AfW-Initiative zählen unter anderem: Apella, Aruna, BCA, CHARTA, Blau direkt, Degenia, Fonds Finanz, FondsKonzept, Fondsnet, Jung, DMS & Cie., KAB, Maxpool, Netfonds, Status, VEMA, VFV – DER SACHPOOL, Wefox und WIFO;

Seite 1/2/
  • Maklerpools wollen BaFin-Aufsicht der Finanzanlagenvermittler abwenden
  • IHK statt BaFin

Anzeige