Belehrung über fehlerhafte Belehrung? Muss nicht sein
Wie aber verhält es sich nun aus Sicht des Bundesgerichtshofs mit der Belehrung über eine fehlerhafte Belehrung? Muss also der Versicherer dem Versicherungsnehmer präventiv Rechte im Falle einer fehlerhaften Belehrung mitteilen? Dem ist laut Bundesgerichtshof nicht so. Denn zum einen sprechen laut Bundesgerichtshof Sinn und Zweck der Widerrufsbelehrung gegen eine solche erweiterte Aufklärungspflicht. Verfolgt doch eine Widerrufsbelehrung das Ziel, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, unter welchen Voraussetzungen er seine Vertragserklärung widerrufen kann und welche Rechtsfolgen dieser ordnungsgemäße Widerruf für ihn und den Versicherer hat. Dieser Normzweck, über Bedingungen des Widerrufs ordnungsgemäß aufzuklären, würde sogar erschwert, wenn gleichzeitig über die Rechtsfolgen einer fehlerhaften Belehrung aufgeklärt werden müsste.
- BGH-Urteil zur Widerrufsbelehrung: Versicherer muss nicht doppelt belehren
- Belehrung über fehlerhafte Belehrung? Muss nicht sein
Dann nämlich drohe laut Gericht „die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung“. Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Kontext auch auf eine durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 11. Juni 2010 eingeführte Musterwiderrufsbelehrung – auch diese enthält keine Belehrung bezüglich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens müsse sich die Belehrung somit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erstrecken.
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Von Versicherer wird nicht verlangt, sich pflichtwidriges Verhalten zu unterstellen
Zum anderen kann laut BGH vom Versicherer auch nicht gefordert werden, sich selbst von vorn herein in Rechnung zu stellen, die Belehrung sei fehlerhaft. Hier folgt der Bundesgerichtshof einem Urteilsgrund des Berufungsurteils. Und dieser Urteilsgrund pointiert durch gezielt umständliche Argumentation das Paradoxe hinter einer solchen Forderung ... und sei deswegen abschließend zitiert: „Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus“ könne „vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstelle und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehre, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbeizuführen.“
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