Dann nämlich drohe laut Gericht „die Gefahr einer inhaltlichen Überfrachtung und Unübersichtlichkeit der Belehrung“. Der Bundesgerichtshof verweist in diesem Kontext auch auf eine durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 11. Juni 2010 eingeführte Musterwiderrufsbelehrung – auch diese enthält keine Belehrung bezüglich der Folgen einer fehlerhaften Belehrung. Auf Folgen fehlerhaften Verhaltens müsse sich die Belehrung somit nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht erstrecken.

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Von Versicherer wird nicht verlangt, sich pflichtwidriges Verhalten zu unterstellen

Zum anderen kann laut BGH vom Versicherer auch nicht gefordert werden, sich selbst von vorn herein in Rechnung zu stellen, die Belehrung sei fehlerhaft. Hier folgt der Bundesgerichtshof einem Urteilsgrund des Berufungsurteils. Und dieser Urteilsgrund pointiert durch gezielt umständliche Argumentation das Paradoxe hinter einer solchen Forderung ... und sei deswegen abschließend zitiert: „Aus Gründen der Billigkeit und aus dem Zweck der Norm heraus“ könne „vom Versicherer nicht verlangt werden, dass er eigenes pflichtwidriges Verhalten unterstelle und über etwaige daraus resultierende Rechtsfolgen belehre, um sich erst dadurch pflichtgemäß zu verhalten und die beschriebene Rechtsfolge gerade nicht herbeizuführen.“

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