Lebensversicherung: Einen Kunden zur Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags zu bringen, um ihm eine neue Police bei einem anderen Versicherer zu verkaufen, ist für den Vermittler meist ein lukratives Geschäft. Ihm winkt eine stattliche Provision. Der Kunde hat in diesem Fall häufig das Nachsehen: in Form von schlechteren Konditionen oder höheren Kosten.

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DVAG-Versicherungsvertreter vor Gericht

So geschehen bei einem Fall, der jetzt vor dem Bundesgerichtshof (BGH) verhandelt wurde: Ein selbstständiger Versicherungsvertreter, tätig für den Strukturvertrieb der DVAG, riet einem Kunden seinen Lebensversicherungsvertrag zu kündigen. Der Vertrag sollte eigentlich noch bis 2034 laufen. Stattdessen schloss der Vermittler für den Kunden über die DVAG neue Versicherungen inklusive einer neuen Lebensversicherung ab.

Der Kunde bemerkte letztendlich doch noch, dass die neuen Versicherungen und Konditionen viel ungünstiger für ihn waren als die bisherigen und widerrief die Verträge. Er sei falsch beraten worden. Der Vermittler habe den Wegfall der Steuerfreiheit, die höheren Versicherungsprämien wegen des höheren Eintrittsalters, die erneut anfallenden Abschlusskosten für den Vertrag sowie den niedrigeren Garantiezins des neuen Vertrags nicht erwähnt.

Lebensversicherung: Fehlende Dokumentation führt zur Umkehr der Beweislast

Der BGH beschäftigte sich nun mit der Frage der Beweislast des Falles: Normalerweise muss der Schadenersatz fordernde Kunde beweisen, dass der Vermittler seine Beratungspflicht verletzt hat. Das sollte aus den Dokumenten und Protokollen des Beratungsvorgangs ersichtlich sein. Der Gesetzgeber schreibt schließlich nach § 61 Abs. 1 Satz 2, § 62 VVG eine Beratungs- und Dokumentationspflicht vor. Der Kunde soll dadurch genau über wesentliche Inhalte der Beratung genau informiert sein und diese hinterfragen können.

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In diesem konkreten Fall hatte der der DVAG-Vermittler die Beratung jedoch nicht dokumentiert. Dies könne laut BGH (Aktenzeichen: III ZR 544/13) zu einer Umkehr der Beweislast führen. Der Vermittler muss nun also selbst beweisen, dass er seinen Kunden korrekt beraten hat. Gelingt ihm dies nicht, ist zu Gunsten des Versicherungsnehmers davon auszugehen, dass der Vermittler die Hinweise nicht erbracht hat und somit ein Beratungsfehler vorliegt. Dann haftet er.

Haufe / (BGH, Urteil v. 13.11.2014, III ZR 544/13)

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