Anders aber entschieden die Karlsruher Richter. Auch bei der Tarifwechsel-Beratung stehe die Versicherungsvermittlung im Zentrum der Tätigkeit, so betonten sie. Und Solange die Maklerleistung die Hauptleistung ist und es sich bei der Rechtsdienstleistung, dem Inhalt und Umfang nach, um eine Nebenleistung handelt, sei die Rechtsberatung eine zulässige Annextätigkeit der Versicherungsvermittlung. Das gelte auch für eine isolierte Dienstleistung - also, wenn der Kunde den Vertrag ursprünglich auf anderem Wege abgeschlossen hat und nicht beim beratenden Makler.

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BdV fordert Honorarordnung für Makler

Der Bund der Versicherten zieht aufgrund dieses zweiten Urteils also nun sein Revisions-Begehren zurück. Und muss die Niederlage offen eingestehen. „Die Makler sind die uneingeschränkten Gewinner der neuen Regelungen“, bedauert Axel Kleinlein im Pressetext. Verlierer seien die Versicherungsberater: Das Urteil des Bundesgerichtshofs mache diesen Berufsstand so gut wie überflüssig.

„Das Urteil des Bundesgerichtshofs macht deutlich, dass die Gesetze und Regeln zur Versicherungsvermittlung unausgegoren und tendenziös sind“, so Kleinlein weiter. „Um klare Leitplanken bei Honoraren zu setzen, brauchen wir eine Honorarordnung auch im Bereich der Versicherungsvermittlung. Sonst drohen nach den Provisionsexzessen bald Honorarexzesse bei Versicherungsmaklern." Eine Honorarordnung für den Versicherungsvertrieb hatten aber auch schon Maklerpools ins Spiel gebracht - unter anderem hatte sich Michael Buth, Geschäftsführer des Leipziger Maklerpools Invers GmbH, in einem Gastbeitrag für den Versicherungsboten derart positioniert.

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