Michael Buth, Geschäftsführer Invers GmbH. In seiner jetzigen Version sehe ich das Gesetz als einen Todesstoß für Versicherungsmakler. Sollte der Gesetzentwurf ohne Änderungen umgesetzt werden, dürften sich Makler ihre Tätigkeit nur noch durch die Versicherer vergüten lassen. Wie ist dies mit der Aufgabe des Versicherungsmaklers als „Sachverwalter und Interessenwahrer des Kunden“ zu vereinbaren? Gar nicht! Auch, dass die Annahme von Honoraren zukünftig untersagt sein soll, bereitet mir Bauchschmerzen.

Anzeige

Eigene Honorar-Gebührenordnung für Versicherungsmakler

Wie könnte eine Lösung aussehen? Der perfekte Weg für die Maklerschaft wäre ein eigenes Berufsbild. Die Umsetzung würde jedoch Jahre dauern. Abhilfe könnte jedoch eine Gebührenordnung für Versicherungsmakler schaffen. Während dieses Modell in anderen Branchen, wie etwa bei Rechtsanwälten oder Ärzten, seit Jahren praktiziert wird, steht das Rad in der Assekuranz still.

Bereits 1879 wurde die erste Gebührenordnung für Rechtsanwälte eingeführt. Diese mündete 1957 in die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) und wurde 2004 in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geführt. Auch die Gebührenordnung für Ärzte hat eine lange Historie. 1896 trat die erste Fassung der Preußischen Gebührenordnung für approbierte Ärzte und Zahnärzte (Preugo) in Kraft und wurde 1965 von der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgelöst.

Bei der Idee oder gar der Einführung einer Honorar-Gebührenordnung für Versicherungsmakler hinkt unsere Branche also klar hinterher. Dabei würde diese gerade jetzt Sinn machen. Immerhin muss der Gesetzgeber die EU-Vermittlerrichtlinie IDD zeitnah in deutsches Recht gießen. Zudem sind Makler Sachwalter des Kunden und haften für die Folgen ihrer Beratungstätigkeit („Sachwalterurteil“ des BGH, IV ZR 190/83). Damit sind sie dafür prädestiniert, langfristig für die Absicherung und die Altersvorsorge der Verbraucher zu sorgen.

Einfache Lösung, die Wettbewerb zwischen Maklern erlaubt

Eine Honorar-Ordnung für Versicherungsmakler sollte aus meiner Sicht möglichst einfach gehalten werden. Der Gesetzgeber sollte hier lediglich einen Rahmen schaffen, in dem Wettbewerb auch bei Beratung gegen Honorar durchaus möglich ist. Vorstellbar wäre etwa eine einfache Stundensatz-Regelung, in der ein Mindeststunden-Satz und ein Höchststunden-Satz festgeschrieben werden. Diese Sätze sollte der Gesetzgeber mit den entsprechenden Vermittler-Verbänden aushandeln.

Darüber hinaus muss ein Neben- und Fremdkostenersatz gewährleistet sein. Dazu zählen zum Beispiel: Kosten für notwendige Kopien, Ausdrucke und Überlassung elektronisch gespeicherter Daten Aufwendungen für Hilfskräfte, Gutachten Dritter, verbrauchte Stoffe, Werkzeuge und erforderliche Fotos Fahrtkosten Umsatzsteuer etc.

Trennung von Honorar- und Provisionsvermittlung schafft Schlechterberatung

Die derzeitige Vorstellung des Gesetzgebers und die Forderung verschiedener Verbraucherschützer zur Förderung der Honorarberatung, ohne die vorgenannte Ausweitung der Erlaubnis für Versicherungsmakler, ist meines Erachtens nach in der Praxis nicht durchsetzbar.

Erfahrungen aus Großbritannien belegen, dass sich die Breite der Bevölkerung Honorarberatung nicht leisten kann bzw. nicht leisten will. Eine Beratungs- und Versorgungslücke ist die Folge. Es ist daher völlig unverständlich, warum Politik und Verbraucherschützer noch immer auf einer Trennung von Honorar- und Provisionsvermittlung bestehen. Politik und Verbraucherschützer fordern unter Berücksichtigung des Vorgenannten letztendlich statt einer Besserberatung eine Schlechterberatung. Denn wer keine Beratung mehr in Anspruch nimmt, der ist naturgemäß ganz schlecht beraten.

Wo nicht beraten wird, dort sinkt der Durchsatz der Bevölkerung mit Eigenvorsorge. Fehlende Arbeitskraftabsicherung, fehlende Todesfallabsicherung, fehlende Haftungsabsicherung und auch fehlende Sachwerte-Absicherung in der Eigenvorsorge der Verbraucher führen unweigerlich zu einer Mehrbelastung des Sozialsystems. Die Sozialkassen selbst stellen nur eine Mindestabsicherung zur Verfügung; wenn überhaupt. Dies wiederum führt zu weniger Kaufkraft. Weniger Kaufkraft führt zu wirtschaftlichem Verfall. Wirtschaftlicher Verfall führt zu weniger Einnahmen für die Sozialkassen, was am Ende zu weiteren Leistungskürzungen oder gar Leistungsstreichungen führt. Ein Teufelskreis, der beim Punkt fehlender beziehungsweise nicht in Anspruch genommener Beratung seinen Anfang nimmt. Diesem Kreislauf seien hier die positiven Folgen einer Honorarordnung gegenübergestellt:

Anzeige

Die positiven Folgen einer Honorar-Ordnung

  • a) Damit würde der auf Kundenseite stehende Versicherungsmakler, klar gesetzlich geregelt, sowohl Verbraucher wie auch Nichtverbraucher (z.B. Unternehmer) gegen gesondertes Entgelt beraten dürfen.
  • b) Es wäre gesetzlich geregelt, dass persönliche Beratung nicht umsonst zu haben ist. Kein Kaufmann kann es sich leisten ohne Entgelt für einen Dritten tätig zu werden. Beratung kostet Geld – im Übrigen auch bei den Verbraucherzentralen, trotz deren staatlicher Unterstützung.
  • c) Es wäre sodann unerheblich, ob z.B. eine gute Berufsunfähigkeitsversicherung nur als gezillmerter Tarif zu haben ist oder als echter Null-gezillmerter Tarif. Kunde und Berater können gemeinsam entscheiden, auf welche Weise die Beratungsleistung zu entlohnen ist.
  • d) Ein „Entkommen“ aus dem Beratungshonorar wäre dem Kunden nicht möglich, es sei denn, er kann gerichtlich nachweisen, dass die Vergütung des Versicherungsmaklers wegen schlechter bzw. mangelhafter Beratung nicht gerechtfertigt war.
  • e) Der jetzige Versicherungsmakler würde vom kaufmännisch unbedingt erforderlichen Courtageinteresse endlich vollständig frei werden.
  • f) Versicherungsmakler würden von eventuellen Interessenkonflikten frei werden.
  • g) Versicherungsmakler müssten fortan nicht mehr fürchten ihre Beratungsleistung bei anschließend fehlendem Versicherungsvertragsabschluss umsonst erbracht zu haben.
  • h) Verbraucher müssten nicht fürchten für kleinpreisige Versicherungsverträge vergleichsweise hohe Honorare zahlen zu müssen.
  • i) Durch die Verrechnungsmöglichkeit des Honorars mit Courtage-Zahlungen wäre nicht mehr zu befürchten, dass untere Einkommensgruppen aus finanziellen Gründen auf Beratung verzichten müssten.
  • j) Durch eine vom Gesetzgeber in Abstimmung mit den betreffenden Berufsverbänden zu schaffende Gebührenordnung würde weder beim Versicherungsmakler noch beim Versicherungsberater ein Interesse an einer Ausdehnung der Beratungsleistungen bestehen.
  • k) Verbraucher müssten durch Schaffung einer Gebührenordnung nicht mehr fürchten, dass dem unabhängigen Rat des Versicherungsmaklers kaufmännische Interessenskonflikte aus ungerechtfertigt hohem Beratungshonorar oder Courtage-Interessen entgegenstehen.
  • l) Der Hinweis der „Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler“ (IGVM) auf eine, vielleicht rechtlich zulässige, Doppelzulassung als Versicherungsmakler und Versicherungsberater in Form von zwei verschiedenen Rechtspersönlichkeiten (z.B. als GmbH und UG) wäre dann nicht mehr erforderlich. Es ist zu bezweifeln, dass eine solche Konstellation dem eigentlichen Willen des Gesetzgebers entsprechen würde; schon aus moralischer Sicht.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass eine Koexistenz von geregelter Honorar- und Provisionsberatung bis hin zu Mischmodellen dann dem Verbraucher einen Nutzen bringt, wenn diese transparent und nachvollziehbar sind. Weder Exzesse in der provisionsbasierten Beratung, noch eine Honorarberatung, die sich nur gut betuchte Bürger leisten können, nutzten den Verbrauchern, mithin der Gesellschaft. Es müssen vernünftige Regeln her und für die Schaffung dieser setze ich mich gern ein.

Anzeige