Eine Versicherungsmaklerin hatte einen Kunden verklagt, der nach Vergleich der Krankenversicherungstarife durch die Maklerin und nach Einholen eines günstigeren Angebots die Zahlung der vereinbarten Vergütung verweigerte. Nachdem die Maklerin einen Erfolg vor Gericht errang, wollte der Kunde das Urteil vor dem Bundesgerichtshof anfechten – und scheiterte damit.

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Der Sachverhalt

Im konkreten Sachverhalt wurde eine Versicherungsmaklerin von ihrem Kunden schriftlich beauftragt, Einsparmöglichkeiten bei der privaten Krankenversicherung des Kunden gemäß des sogenannten „Tarifwechsel-Paragraphen“ zu recherchieren. Als Vergütung wurde der neunfache Betrag der monatlichen Einsparung des Kunden zuzüglich Mehrwertsteuer vereinbart – 1.487,08 € brutto. Denn durch Vermittlung der Maklerin fand sich ein Tarif, der monatlich 138,85 € gegenüber dem bisherigen Beitrag einsparte.

Der Kunde wechselte auch tatsächlich in den günstigeren Tarif. Die Rechnung aber bezahlte der Kunde nicht. Auch widerrief der Kunde seine in der Dienstleistungsvereinbarung abgegebene Erklärung. Folglich verklagte die Maklerin den Kunden auf Zahlung von 1.487,08 € nebst Zinsen seit Fälligkeit des Betrags sowie auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren.

Nachdem das Landgericht die Klage der Maklerin zunächst ablehnte, errang sie vor dem Berufungsgericht einen Erfolg: der Klage in Höhe von 1.487,08 € nebst Zinsen wurde stattgegeben. Nun wiederum ging der beklagte Kunde in Revision, um das Urteil des Berufungsgerichts vor dem Bundesgerichtshof anzufechten ... erfolglos, denn mit Urteil vom 28. Juni wies der Bundesgerichtshof die Revision zurück.

Bei Tarifwechsel nach Paragraph 204 VVG liege neuer Vertrag vor

Ist eine Vergütungsforderung für einen Maklerdienst berechtigt, wenn kein Neuabschluss, sondern nur ein Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung des Kunden Beratungsgegenstand ist? Diese Frage wird immer wieder im Kontext des Paragraphen 204 VVG diskutiert. Der Beklagte wollte für die Revision geltend machen, ein Tarifwechsel sei nicht wie der Neuabschluss eines Versicherungsvertrags zu bewerten. Der Bundesgerichtshof aber entschied: Ein neuer Vertrag liege auch bei Tarifwechsel vor, weswegen die Maklerleistung im Sinne eines Versicherungsmaklervertrags zu vergüten ist.

So komme der Tarifwechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung durch einen Änderungsvertrag zustande, bei dem der Versicherungsnehmer einen Tarifwechselantrag stelle, den der Versicherer wegen des für ihn bestehenden Kontrahierungszwangs annehmen müsse. Eine auf den Abschluss eines solchen geänderten Vertrags abzielende Tätigkeit stelle eine Versicherungsvermittlung dar.

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Keine laufende weitere Betreuung des Beklagten durch die Klägerin notwendig

Die Revision wollte geltend machen, dass eine laufende weitere Betreuung des Beklagten durch die Klägerin nach Ermittlung der Einsparmöglichkeiten nicht stattgefunden hätte, weswegen ebenfalls nicht von einem Maklervertrag auszugehen sei. Laut Bundesgerichtshof sei dies aber gar nicht notwendig. Das Geschäft des Versicherungsmaklers bestehe in der Hauptsache in der Vermittlung und dem Abschluss von Versicherungsverträgen. Zwar könne dieses Geschäft auch die versicherungstechnische Betreuung der Verträge umfassen und daher als Dauerschuldverhältnis fortbestehen. Das Fehlen einer Vereinbarung über eine dauernde Betreuung in einem Versicherungsmaklervertrag führe aber nicht dazu, dass dadurch kein solcher Vertrag vorliege.

Eingeschränkte Versichererauswahl muss Kunden erkenntlich sein

Die Revision wollte auch geltend machen, dass ein Versicherungsmakler nach § 60 Abs. 1 Satz 1 VVG eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern für seine Empfehlungen zugrunde zu legen hat, was bei einer auf den Tarifwechsel der privaten Krankenkasse ausgerichteten Dienstleistung nicht der Fall sei. Jedoch urteilte das Gericht, diese Verpflichtung würde gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 VVG dann nicht bestehen, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall den Versicherungsnehmer vor der Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer und Vertragsauswahl hinweise. Diese auftragsgemäß eingeschränkte Auswahl wäre dem Beklagten aber schon aufgrund des Auftrags eindeutig erkennbar gewesen.

Tätigkeit als Maklerin setzt nicht den Abschluss durch eine Vertragserklärung der Maklerin voraus

Der BGH wies auch die Ansicht der Revision zurück, die Klägerin sei nicht für den Beklagten als Versicherungsmaklerin tätig geworden, weil sie laut Dienstleistungsvereinbarung ausdrücklich nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen befugt war. Vorausgesetzt aber wird laut Gericht nur die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies folge für den Versicherungsmakler aus der Wendung in § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, welche "die Vermittlung oder den Abschluss" von Versicherungsverträgen als Aufgabe des Maklers definiert.

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Rechtsdienstleistungen als zulässige Annextätigkeit

Letztendlich scheiterte auch der Versuch der Revision, die Maklerleistung anzufechten, indem ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG geltend gemacht wird aufgrund bestimmter Inhalte der Dienstleistungsvereinbarung. Stellen doch laut Bundesgerichtshof Rechtsdienstleistungen bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine zulässige Annextätigkeit dar. Solange die Maklerleistung die Hauptleistung ist und es sich bei der Rechtsdienstleistung, dem Inhalt und Umfang nach, um eine Nebenleistung handelt, ist der Einwand der Revision unbegründet.

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