Tätigkeit als Maklerin setzt nicht den Abschluss durch eine Vertragserklärung der Maklerin voraus

Der BGH wies auch die Ansicht der Revision zurück, die Klägerin sei nicht für den Beklagten als Versicherungsmaklerin tätig geworden, weil sie laut Dienstleistungsvereinbarung ausdrücklich nicht zur Abgabe von Vertragserklärungen befugt war. Vorausgesetzt aber wird laut Gericht nur die Einholung des Angebots eines Versicherers zum Abschluss eines Versicherungsvertrags, nicht aber auch dessen Abschluss durch eine Vertragserklärung des Versicherungsmaklers. Dies folge für den Versicherungsmakler aus der Wendung in § 59 Abs. 3 Satz 1 VVG, welche "die Vermittlung oder den Abschluss" von Versicherungsverträgen als Aufgabe des Maklers definiert.

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Rechtsdienstleistungen als zulässige Annextätigkeit

Letztendlich scheiterte auch der Versuch der Revision, die Maklerleistung anzufechten, indem ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nach § 134 BGB in Verbindung mit § 3 RDG geltend gemacht wird aufgrund bestimmter Inhalte der Dienstleistungsvereinbarung. Stellen doch laut Bundesgerichtshof Rechtsdienstleistungen bei der Vermittlung eines Versicherungsvertrags eine zulässige Annextätigkeit dar. Solange die Maklerleistung die Hauptleistung ist und es sich bei der Rechtsdienstleistung, dem Inhalt und Umfang nach, um eine Nebenleistung handelt, ist der Einwand der Revision unbegründet.

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