Der Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Verbrauchern gestärkt. Demnach hat ein Versicherungsnehmer seine Arztobliegenheiten erfüllt, wenn er im Gespräch mit einem Vertreter von Vorerkrankungen erzählte. Die Versicherung kann in diesem Fall nicht geltend machen, dass der Kunde seine Anzeigepflicht verletzt hat, wenn der Vertreter die Gesundheitsfragen falsch beantwortet (Urteil vom 5. Juli 2017, Az.: IV ZR 508/14).

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Testfahrer erzählte seinem Versicherungsvertreter von Arztbesuchen

Der klagende Kunde arbeitete für einen Autohersteller, unter anderem als Testfahrer. Er hatte im Mai 2010 eine Berufsunfähigkeits-Police als Zusatz zu einer Rentenversicherung abgeschlossen. Sein Versicherungsvertreter trug im Antragsformular die Gesundheitsfragen ein – auf Basis mündlicher Befragung. In dem Formular war schriftlich verneint worden, dass der Testfahrer in den letzten fünf Jahren einen Arzt aufgesucht hatte.

Das Dumme war nur: Die eingetragenen Antworten im Formular stimmten nicht. Sehr wohl hatte der Mann im veranschlagten Zeitraum aufgrund von Rückenbeschwerden seine Hausärztin konsultiert: Allein fünfmal in den letzten sieben Monaten vor dem Gespräch mit seinem Vertreter.

Als der Mann seinen Job schließlich aufgrund seines lädierten Rückens aufgeben musste, studierte der Versicherer die Krankenakte – und wollte nicht zahlen. Er berief sich dabei auf Arglist: Der Testfahrer habe bewusst Krankheiten verheimlicht. Unter anderem hatte der Berufsunfähige eine radiologische Untersuchung nicht angegeben. Daraufhin zog der Mann vor Gericht. Im Streitfall ging es um eine monatliche Rente von 1.300 Euro.

Der Kläger argumentierte, dass er den Vertreter mündlich auf seine Rückenbeschwerden hingewiesen habe. Allerdings habe er auch erzählt, es sei bei den Untersuchungen nichts herausgekommen, die Ärzte hätten ihn wie einen Simulanten behandelt. Die Entscheidung, ob die Gesundheitsfragen in den Anträgen mit "ja" oder "nein" beantwortet worden seien, habe der Versicherungsvertreter eigenmächtig getroffen.

BGH kippt Urteile der Vorinstanz

In den Vorinstanzen musste der frühere Testfahrer noch eine Niederlage hinnehmen. Aber er kämpfte weiter und zog bis vor den Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Und diese Beharrlichkeit zahlte sich aus. Der IV. Zivilsenat des BGH gab dem Kläger schließlich Recht – Die Versicherung muss zahlen.

Der Bundesgerichtshof berief sich in seinem Urteil auf die „Auge- und Ohr“-Rechtsprechung der letzten Jahre. Danach steht der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages dem Antragsteller bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was dem Vertreter „mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden“, führte das Gericht aus. Demnach habe der Kunde seine Anzeigeobliegenheit erfüllt, wenn er dem Vertreter von Arztbesuchen erzählte – er diese aber nicht eintrug.

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Selbst die verschwiegene radiologische Untersuchung bewirkte nicht, dass der Versicherer dem Kunden Arglist vorwerfen und vom Vertrag zurücktreten konnte. Denn es sei schwer nachzuvollziehen, weshalb der Agent alle Arztbesuche im Antrag verneint hatte, obwohl der Kunde davon erzählte. Die deutet laut BGH darauf hin, dass der Vertreter “die unzutreffenden Angaben im Bewusstsein um die Risikorelevanz der vom Kläger gemachten Angaben aus eigenem wirtschaftlichen Interesse am Vertragsschluss machte.” Das heißt, der Vertreter wusste, dass seine falschen Antworten dem Kunden zum Nachteil werden können - er füllte den Gesundheitsbogen aber dennoch falsch aus, weil er auf die Provision schielte.

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