Im Juli 2016 hatten die „Marktwächter“ Finanzen von den Verbraucherzentralen den Inhalt und die Lesbarkeit der Jahresbriefe, die die Lebensversicherer ihren Kunden jedes Jahr zusenden, kritisiert. Diese würden zum Teil sogar die Vorgaben des Gesetzgebers nicht einhalten. In der Praxis seien viele Verbraucher mit den jährlichen Briefen der Versicherer überfordert, beklagten die „Marktwächter“.

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Wie eine gute Standmitteilung aussehen sollte, erklärte uns im vergangenen Jahr Henning Kühl, Chefaktuar bei Policen Direkt. Diese sollten vor allem übersichtlich und verständlich aufgebaut sein. Zudem sollten Fachbegriffe auf das Notwendigste beschränkt werden. "Die wichtigsten Parameter bei Standmitteilungen sind Rückkaufswert, Ablaufleistung und Todesfallleistung.", sagte Kühl und verwies auf die wichtigsten Fragen, auf die eine gute Standmitteilung Antworten liefern sollte:

  1. Wieviel habe ich bis heute in meine Lebensversicherung einbezahlt?
  2. Was zahle ich bis zum Ende der Vertragslaufzeit ein?
  3. Welchen Betrag erhalte ich garantiert aus dem Vertrag?
  4. Welchen Betrag erhalten die Angehörigen aktuell im Fall meines Ablebens?
  5. Was bekomme ich, wenn ich meinen Vertrag heute kündige?

Standmitteilungen müssen bestimmte Informationen enthalten

Die Kritik der Verbraucherschützer wurde nun von der Politik aufgenommen und in entsprechende rechtliche Bahnen geleitet. So wurde im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie über den Versicherungsvertrieb (IDD) auch der § 155 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), der die Standmitteilungen regelt, konkretisiert. Am Freitag hat der Bundesrat die Änderungen durchgewunken.

Standmitteilungen müssen damit künftig Informationen zu eingezahlten Beiträgen, Rückkaufswerten und den Ablaufleistungen inklusive der Überschussbeteiligung enthalten. Sollte sich die Überschussbeteiligung im Laufe der Jahre ändern, so müssen Versicherer damit auch auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinweisen. Die neue Regelung solle zum 1. Juli 2018 in Kraft treten.

Neufassung des § 155 VVG:

„(1) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat der Versicherer den Versicherungsnehmer jährlich in Textform über den aktuellen Stand seiner Ansprüche unter Einbeziehung der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Dabei hat er mitzuteilen, inwieweit diese Überschussbeteiligung garantiert ist. Im Einzelnen hat der Versicherer Folgendes anzugeben

  1. die vereinbarte Leistung bei Eintritt eines Versicherungsfalles zuzüglich Überschussbeteiligung zu dem in der Standmitteilung bezeichneten maßgeblichen Zeitpunkt,
  2. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung bei Ablauf des Vertrags oder bei Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer unveränderten Vertragsfortführung,
  3. die vereinbarte Leistung zuzüglich garantierter Überschussbeteiligung zum Ablauf des Vertrags oder zum Rentenbeginn unter der Voraussetzung einer prämienfreien Versicherung,
  4. den Auszahlungsbetrag bei Kündigung des Versicherungsnehmers,
  5. die Summe der gezahlten Prämien bei Verträgen, die ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossen werden; im Übrigen kann über die Summe der gezahlten Prämien in Textform Auskunft verlangt werden.

(2) Weitere Angaben bleiben dem Versicherer unbenommen. Die Standmitteilung kann mit anderen jährlich zu machenden Mitteilungen verbunden werden.

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(3) Hat der Versicherer bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht, so hat er den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.“

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