Es ist eine gute Nachricht für Autofahrer: Zukünftig zeigen sich die Kfz-Versicherer kulanter, wenn Autos in eine Massenkarambolage verwickelt werden. Das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) in einer Pressemeldung mit. Dabei können die Betroffenen von zahlreichen Vereinfachungen profitieren.

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Auch Schäden am eigenen Auto übernommen

„Fahrer und Insassen beteiligter Fahrzeuge können sich bei einer Massenkarambolage ab sofort direkt an den jeweiligen Kfz-Haftpflichtversicherer wenden. Dieser übernimmt die Personen- und Sachschäden des Fahrers und der Insassen sowie die Schäden am Auto – auch wenn der Halter keine Kaskoversicherung abgeschlossen hat“, heißt es in der Meldung des Versicherungs-Dachverbandes. Auch eine Anrechnung auf den Schadensfreiheitsrabatt des Halters erfolgt nicht. Anerkannt wird ein Unfall als Massenkarambolage, wenn mindestens 40 Autos beteiligt sind.

„Nach einem Massenunfall ist die Situation oft chaotisch und unübersichtlich“, sagt Tibor Pataki, Leiter der Abteilung Kraftfahrtversicherung des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV). „Wer den Unfall verursacht hat und wer wie viel Schuld am Unfallgeschehen trägt, ist häufig nicht zu ermitteln. Die neuen Regeln geben den Unfallopfern mehr Sicherheit: Die Schäden werden grundsätzlich in voller Höhe von den Kfz-Haftpflichtversicherern der beteiligten Fahrzeuge übernommen.“

Umfangreichere Schadenregulierung

Vereinfacht wird auch die Regulierung von Unfallschäden am eigenen Auto. Bisher trugen die im GDV organisierten Versicherer nur bei einem reinen Heckschaden 100 Prozent der Kosten. Anders sah dies aus, wenn Schäden sowohl an Front- als auch Heckpartie zu beklagen waren, hier wurden nur zwei Drittel der Kosten ersetzt, bei einem Frontschaden gar nur 25 Prozent. Auch bei Totalschäden blieb der Versicherte bisher auf einem Drittel der Kosten sitzen. Doch das soll sich nun ändern: Nun regulieren die eigenen Haftpflichtversicherer den Kaskoschaden am PKW zu 100 Prozent.

Für eine freiwillige Regulierungsaktion müssen laut GDV drei Bedingungen erfüllt sein: Erstens darf die Polizei keinen Verursacher festgestellt haben, zweitens müssen mindestens 40 Fahrzeuge beteiligt gewesen sein – ist der Unfallhergang nur schwer nachvollziehbar, reichen bereits 20 Fahrzeuge – und drittens muss das gesamte Unfallgeschehen in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang stattgefunden haben. Ob ein Massenunfall vorliegt, entscheidet ein Gremium des GDV.

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Schadenregulierung nach Massenunfällen, alte und neue Regelung. Quelle: GDV

gdv.de

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