Kunden, die auf der von Unister betriebenen Internetseite fluege.de einen Flug buchen wollten, wurden gefragt, ob sie zusätzlich einen Umbuchungsservice und einen Reiseversicherungsschutz haben wollen. Klickten sie auf „nein“, erschien jeweils eine rot unterlegte Sprechblase mit der Warnung: „Achtung – nicht empfehlenswert“. Der Umbuchungsservice enthielt den Hinweis, eine Stornierung sei mit erheblichen Kosten von bis zu 100 Prozent des Flugpreises verbunden.

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LG Leipzig verbietet irreführenden Warnhinweise bei fluege.de

Dem schob das Landgericht Leipzig nun einen Riegel vor. Irreführend war laut Gericht (Az. 05 O 911/15) auch der Hinweis zur angebotenen Reiseversicherung. „Volles Risiko ohne Reiseschutz!“ hieß es etwa im Fall eines Krankenrücktransports oder bei einem Verlust des Gepäcks. Das suggeriere, dass der Kunde ohne Abschuss der Versicherung alle Kosten selbst zu tragen hätte. Davon konnte für den gewünschten Flug von Frankfurt am Main nach Berlin keine Rede sein. Für einen Rücktransport im Krankheitsfall kommen innerhalb Deutschlands die gesetzliche Krankenversicherung und in der Regel auch die private Krankenversicherung auf. Für den Verlust oder die Beschädigung von Gepäckstücken haften die Fluggesellschaften. Die Richter schlossen sich daher der Auffassung des vzbv an, dass die Warnhinweise irreführend sind.

Unzulässig ist nach dem Urteil auch die Zahlungspauschale von sieben Euro, die das Unternehmen unter anderem für den Einsatz von Visa-Kreditkarten verlangte. Das Entgelt übersteige in vielen Fällen den Betrag, den das Kreditkartenunternehmen für die Zahlungsabwicklung verlangt. Das sei nicht zulässig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unister seit 2011 im Rechtsstreit

Unister ist seit längerem im Visier der Verbraucherschützer. Diese warfen dem Onlineportal schon 2011 vor, Kunden bei der Vermittlung von Reiseversicherungen in die Irre zu führen. Damals war der Abschluss einer Zusatzversicherung im Buchungsprozess voreingestellt. Wer damals über das Portal eine Reise buchte, habe oft ungewollt eine Versicherung untergejubelt bekommen und dies erst bemerkt, wenn mehr Geld als erwartet abgebucht wurde.

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Nach einem Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofs ist diese Praxis seit 2011 verboten. Kunden müssen seither aktiv bei einer Reisebuchung per „Opt-in-Verfahren“ wählen, dass sie auch tatsächlich eine zusätzliche Versicherung abschließen wollen.

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.

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