Zum Jahreswechsel wird die Beitragsbemessungsgrenze erneut steigen. Sie gibt die Einkommenshöhe an, bis zu der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden müssen. Für Einkommen oberhalb dieser Grenze werden keine Beiträge fällig. Die Mehrheit der deutschen Arbeitnehmer ist nicht betroffen von der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze.

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Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2015 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Das Kabinett hat nun eine entsprechende Verordnung auf den Weg gebracht.

Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung

Im Osten steigt die Beitragsbemessungsgrenze 2014 für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von aktuell 5.000 Euro auf 5.200 Euro monatlich. Das sind 62.400 Euro im Jahr. In den alten Bundesländern steigt die Beitragsbemessungsgrenze um 1050 Euro, auf dann 6.050 Euro im Monat und 72.600 Euro im Jahr.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung liegt die Beitragsbemessungsgrenze im Westen der Republik bei 7.450 Euro im Monat. In Ostdeutschland liegt sie bei monatlich 6.350 Euro. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2015 bundeseinheitlich auf 34.999 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze 2015 steigt

Ebenso steigen wird die Versicherungspflichtgrenze oder auch Jahresarbeitsentgeltgrenze genannt. 20145 wird die Versicherungspflichtgrenze und damit die Grenze für den Wechsel von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung auf 4.575 Euro angehoben. Sie erhöht sich gegenüber 2014 von 53.550 Euro auf 54.900 Euro jährlich.

Beitragsbemessungsgrenze für Pflege- und Krankenversicherung

Im Bereich der Pflege- und Krankenversicherung steigt die Beitragsbemessungsgrenze für 2015 auf 4.125 Euro brutto im Monat oder 49.500 Euro im Jahr. Aktuell liegt diese noch bei 4.050 Euro im Monat.

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Die Bezugsgröße 2015 beträgt 2.835 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2014: 2.765 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.415 Euro (2014: 2.345 Euro im Monat). Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

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