Der Finanzausschuss hat in seiner Sitzung am Mittwoch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte gebilligt.

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LVRG-Entwurf sah Offenlegung aller Provisionen/Courtagen vor

Ein Punkt, vor dem die Branche gezittert hatte, wurde indes nicht umgesetzt. Der Entwurf des Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) sah in seinem Artikel 2 vor, dass im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 61 Absatz 2 folgender neuer Absatz angefügt werden soll (Zitat):

„(3) Der Versicherungsvermittler hat dem Versicherungsnehmer die ihm für den Abschluss des Vertrages mit dem Versicherungsunternehmen vertraglich vereinbarte Provision als Gesamtbetrag in Euro mitzuteilen. Er hat dies nach § 62 zu dokumentieren.“

Im Klartext bedeutet dies eine Offenlegung aller Provisionen/Courtagen, also auch zu Sachversicherungen wie Haftpflicht, Hausrat, Unfall, Kfz etc. aber auch Risikolebensversicherungen, selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung etc.

Bundestag verwirft Provisionsoffenlegung

Diesen Plan hat der Bundestag verworfen. Zwar soll die Kostentransparenz der Versicherungsprodukte erhöht werden. Zu einer Offenlegung der Provisionen soll es indes nicht kommen. Dies könnte zu Wettbewerbsverzerrungen führen, da die Provision in unterschiedlichen Vertriebswegen eine unterschiedliche Bedeutung und Höhe habe, begründeten die Koalitionsfraktionen ihren Antrag.

Stattdessen sollen künftig die Effektivkosten der Lebensversicherungsverträge angegeben werden. Laut Entwurf waren noch alle Versicherungssparten geplant.

Ausweisung der Effektivkosten für Lebensversicherung

Insgesamt soll das Gesetzes zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte die Branche entlasten und gleichzeitig für Sicherheit beim Kunden sorgen. So wurden unter anderem die Beteiligung der Versicherten an den Risikoüberschüssen der Unternehmen von 75 auf 90 Prozent erhöht und die Verwendung der Bewertungsreserven geändert werden.

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Im Rahmen des Lebensversicherungsreformgesetz soll dann zum 1. Januar 2015 der Garantiezins für Neukunden von 1,75 auf 1,25 Prozent sinken. Auch die Beteiligung der Kunden an den Bewertungsreserven soll gekürzt werden. Dies soll allerdings nur dann geschehen, wenn der Garantiezins nicht gesichert ist. In diesem Fall soll es künftig auch keine Ausschüttungen an Aktionäre geben. Laut CDU/CSU-Fraktion bezieht sich dieses Ausschüttungsverbot auf Dividendenzahlungen, nicht jedoch auf Gewinnabführungsverträge an Muttergesellschaften von Lebensversicherungsunternehmen.

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