Ist die eindeutige Zuordnung eines Schadens in den Verantwortungsbereich des Vor- oder Nachversicherers nicht möglich, besteht kein Anspruch auf Leistungen aus einem Versicherungsvertrag - so entschied das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 10. Mai 2012 (Az.: 8 U 213/11).

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Ein Versicherter, der seinen Versicherer gewechselt hatte, konnte nicht nachweisen, zu welchem genauen Zeitpunkt ein Schaden eingetreten ist. Vor- und Nachversicherer lehnten - formal juristisch korrekt - die Schadensregulierung ab.

Initialzündung für die Branche?

Die InterRisk erklärte, den Umgang mit der Vorversicherung bei Versicherungswechsel im Schadensfall neu regeln zu wollen (Versicherungsbote berichtete: "InterRisk folgt GDV und regelt Umgang mit Vorversicherungen neu").

Michael Franke, Geschäftsführer der Franke und Bornberg GmbH, sah in dieser Erklärung eine Initialzündung für die Branche: „In Zeiten harten Wettbewerbs ist auf Branchengepflogenheiten und Leistungsaussagen der Versicherer kein Verlass. Was zählt sind allein verbindliche Regelungen in den Versicherungsbedingungen: Makler tun daher gut daran, sich nur auf bedingungsgestützte Analysen zu verlassen.“

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Die Haftpflichtkasse Darmstadt teilte nun mit, dass sie in der Vergangenheit bei ähnlich gelagerten Schadenfällen den Schaden voll reguliert habe. Weder Versicherungsnehmer, noch der vermittelnde Versicherungsmakler, dürften dafür bestraft werden, dass eine eindeutige Zuordnung des Schadens in den Verantwortungsbereich des Vor- oder Nachversicherers nicht möglich ist.
Eine bedingungsgemäße Deckung vorausgesetzt, übernimmt die Haftpflichtkasse Darmstadt als aktueller Versicherer die Schadenregulierung. Eine Deckungslücke durch Versichererwechsel sei damit ausgeschlossen, betonte der Versicherer. Dies gelte, so die HKD, in allen von ihr betriebenen Sparten.

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