Dass die passende Risikoabsicherung viele Deutsche offenbar vor große Schwierigkeiten stellt, hatte eine Umfrage des Instituts für Management- und Wirtschaftsforschung (IMWF) im Auftrag der Hannoverschen bereits Mitte Dezember 2012 festgestellt. So können etwa zwei Drittel die Frage wie hoch die Absicherung sein muss, um Hinterbliebene im Todesfall finanziell abzusichern, nicht beantworten.

Bisher bot der Invaliditätsschutz der Opti5plus Absicherung gegen die finanziellen Folgen von Pflegebedürftigkeit, schwerer Schädigung wichtiger Organe, Krebserkrankungen, Verlust von Grundfähigkeiten und von Unfällen.
Neu sind nun Versorgungsleistungen für den Sterbefall. Stirbt die versicherte Person, während sie Leistungen aus der Opti5plus-Rente erhält, zahlt die Versicherung so lange die Rente an die bezugsberechtigte Person weiter, bis Jahre Rentenbezug erreicht sind. Zusätzlich wird ein Einmalbetrag in Höhe von 12 Monatsrenten ausgezahlt.

Die Todesfall-Kapitalleistung wird auch dann erbracht, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des tödlichen Unfalls keine Leistungen aus einer Opti5plus-Rente erhält.

Absicherung von Hinterbliebenen

Laut der eingangs erwähnten Umfrage geht ein Fünftel der Bundesbürger davon aus, dass die Höhe eines einfachen Jahreseinkommens genügt, um in den schweren Zeiten nach dem Tod des Partners finanziell über die Runden zu kommen.
Versicherer wie die Hannoversche raten zu deutlich höheren Absicherungen. So sollte das Vier- bis Fünffache des Familien-Jahresbruttoeinkommens versichert werden, denn Belastungen durch Hypotheken, Ausbildungskosten oder Kosten für die Kinderbetreuung übersteigen schnell die Mittel der Betroffenen, so die Versicherer.

Die gesetzliche Hinterbliebenenversorgung stößt da schnell an ihre Grenzen. Im Höchstfall beträgt die Leistung 55 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. Durchschnittlich beträgt die gesetzliche Hinterbliebenenrente in Deutschland 535 Euro monatlich.

So funktioniert Opti5plus

Bei der Opti5plus handelt es sich um eine sogenannte Multirente. Anspruch auf Rentenleistung besteht, wenn eine der im Vertrag genannten Voraussetzungen eintritt. Die Leistungsarten der Barmenia umfassen folgende fünf Punkte:

  • Organrente (schwere Schädigung von z.B. Hirn, zentralem Nervensystem, Lunge, Niere, Herz oder Leber)
  • Grundfähigkeitsrente (Verlust einzeln definierter Grundfähigkeiten wie z.B. Sehen, Hören, Sprechen, Orientierung und bei schwerwiegenden Störungen des Stütz- und Bewegungsapparats)
  • Pflegerente (ab Pflegestufe I der Pflegepflichtversicherung)
  • Krebsrente (je nach Grad der Krebserkrankung wird maximal eine lebenslange Rente gezahlt; führt eine Krebserkrankung gleichzeitig zu den Voraussetzungen für eine Organ-, Grundfähigkeiten- oder/und Pflegerente, wird die Rentenleistung nach den Regelungen der zutreffenden Leistungsart erbracht.
  • Unfallrente (Leistungsfall ab einer 50%igen Invalidität durch einen Unfall.)

Neu ist nun die sogenannte Rentengarantie. So wird eine Rentenfortzahlung geleistet, wenn die versicherte Person zum Zeitpunkt des Todes eine Krebsrente aufgrund einer Krebserkrankung des Grades IV, eine Organrente, Grundfähigkeitsrente, Pflegerente oder Unfallrente erhält. Die Todesursache spielt keine Rolle für die garantierte Rentenleistung, heißt es in den Bedingungen (A3212 12/2012).
Die bezugsberechtigte Person/Erbe erhält noch bis zu 10 Jahre die vereinbarte Rente (vom ersten Rentenbezugsmonat an gerechnet). Wurde eine Rentenbezugsdauer bis zum 67. Lebensjahr vereinbart, wird die Rente bis zum Ende des Monats gezahlt, in welchem die versicherte Person ihr 67. Lebensjahr vollendet haben würde.
Die bezugsberechtigte Person/Erbe erhält zusätzlich zur Rentenfortzahlung eine Todesfall-Kapitalleistung in Höhe von 12 Monatsrenten.

Eine Unfall-Todesfall-Kapitalleistung in Höhe von 12 Monatsrenten wird gezahlt, wenn die versicherte Person wegen eines versicherten Unfalls innerhalb eines Jahres stirbt. Allerdings darf dieser Unfall keinen Anspruch auf Rentenleistungen aus diesem Vertrag begründen und die versicherte Person darf keine sonstigen Rentenleistungen aus diesem Vertrag erhalten.

Opti5plus verzichtet nicht ganz auf Mitwirkungsanteil

Haben bereits vorhandene Krankheiten oder Gebrechen Gesundheitsschädigungen nach einem Unfall erst hervorgerufen oder verschlimmern sie die Situation, spricht man von einem Mitwirkungsanteil. Solange dieser Mitwirkungsanteil unter 50 Prozent liegt, leistet die Barmenia. Liegt der Mitwirkungsanteil darüber, wird bei einer Invalidität der Invaliditätsgrad gekürzt.

Hannoversche / Barmenia