In diesem konkreten Rechtsstreit hatte der Verstorbene die Lebensgefährtin als Begünstigte in der Versicherungspolice eingetragen. Später übertrug er jedoch die Rechte aus dieser Versicherung, um einen Kontokorrentkredit einer GmbH & Co. KG bei einer Sparkasse abzusichern. Dabei widerrief er teilweise die Einsetzung der Lebensgefährtin als Begünstigte, soweit sie den Rechten der Sparkasse entgegenstand.

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Obwohl die Lebensgefährtin des Verstorbenen Ansprüche auf die Versicherungssumme geltend machte, entschied der Bundesgerichtshof (Az.: IV ZR 22/09) anders. Das Gericht legte fest, dass die Sicherungsabtretung nicht zur vollständigen Aufhebung des zuvor festgelegten Bezugsrechts führt. Stattdessen wird das Bezugsrecht lediglich hinter die Sicherungsabtretung zurückgestuft.

In diesem speziellen Fall ging es um Verbindlichkeiten einer GmbH & Co. KG, die die Sparkasse absichern wollte. Die Versicherungsleistung sollte als Sicherheit dienen, bis die Verbindlichkeit beglichen ist oder bis nach einer Sicherheitsverwertung ein Überschuss übrigbleibt. Trotz der Verwertung der Versicherungsleistung blieb die Bank auf Verbindlichkeiten in Millionenhöhe sitzen.

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