Fällt das Provisionsabgabeverbot, wären Vermittler und Verbraucher gemeinsame Verlierer

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Begünstigungsverbot beibehalten

Von ebenso großer Bedeutung ist die Beibehaltung des insbesondere für Versicherer geltenden Begünstigungsverbots.
Ohne ein solches Verbot wären insbesondere Versicherungsnehmer mit kleinvolumigen privaten Versicherungsverträgen benachteiligt bzw. der Begünstigung von für den Versicherer lukrativeren Geschäftsabschlüssen insofern schutzlos ausgeliefert, als dass die Begünstigung, die der Versicherer anderen Versicherungsnehmern gewährt, zu Lasten des Gesamtkollektivs und damit auch zu ihren Lasten ginge. Mit dem Verbot wird sichergestellt, dass auch Verbraucher mit niedrigem Einkommen und daher Vertragsabschlüssen mit entsprechend niedrigen Beiträgen in der Weise geschützt werden, als dass sie adäquat an den Erträgen des gesamten Versicherungskollektivs beteiligt sind bzw. zu-künftig dauerhaft bleiben.
Außerdem würde der Wegfall des Begünstigungsverbots zahlreiche Umgehungsmöglichkeiten für das Provisionsabgabeverbot öffnen.

Das Ziel und der Zweck des Provisionsabgabe- und Begünstigungsverbots dient also eindeutig und erheblich den Allgemeinwohlinteressen, die eine entsprechende Beschränkung von Rechten rechtfertigen.

Ebenso dient die Verbotsnorm erheblich dem Verbraucherschutz. Es gäbe keine anderen ebenso zielführenden Möglichkeiten, die entsprechenden Verbraucherinteressen gleichwertig oder gar besser zu schützen, so der SdV in seiner Stellungnahme.

Durch die Möglichkeit zur Weitergabe von Provisionen an den Versicherungsnehmer wird ein starker Fehlanreiz zum Abschluss von für den Versicherungsnehmer unvorteilhaften Verträgen geschaffen. Nur durch ein grundsätzliches Verbot zur Provisionsweitergabe kann derartigen Fehlanreizen entgegengewirkt werden.