Frank Grund, bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für die Versicherungsaufsicht zuständig, sieht weiteren Handlungsbedarf bezüglich der hohen Kosten von kapitalbildenden Lebensversicherungen. Auf einer Veranstaltung des Instituts für Versicherungs-Wissenschaften der Universität Leipzig kündigte er am Mittwoch neue Wohlverhaltensregeln für die Lebensversicherer an. „Schon in wenigen Wochen wollen wir unser finales Merkblatt zum Wohlverhalten der Lebensversicherer veröffentlichen“, zitiert ihn das Versicherungsjournal, das über die Veranstaltung berichtet.

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Über den konkreten Inhalt des entsprechenden Merkblatts wollte Grund noch nichts verraten. Er sagte aber, dass jährliche Kosten von vier Prozent und mehr „sehr problematisch“ seien. Für die Kunden würden sich solche Produkte nicht lohnen, da die Rendite deutlich über den Kosten liegen müsse. „Das ist mit Lebensversicherungs-Produkten unmöglich“, zitiert das Versicherungsjournal den Chefaufseher. Allein wenn die Lebensversicherer die hohen Kosten durch ein überragendes Kapitalmanagement rechtfertigen könnten, seien diese teuren Produkte rechtlich möglich. Das sei aber in der Regel nicht der Fall: Oft würden diese Produkte bei der Kapitalanlage nur eine "ganz normale Rendite" von zwei bis drei Prozent erzielen.

Als Orientierungswert nannte Grund laut dem Bericht eine Rendite von zwei Prozent, die von den Versicherern dauerhaft überschritten werden muss: folglich die Inflationsrate, die von der Europäischen Zentralbank (EZB) als Garant für Preisstabilität angestrebt wird. Wer gegen die neuen Auflagen verstoße, müsse mit Sanktionen bis hin zum Produktverbot rechnen. Das Merkblatt solle aber keine Preiskontrolle oder einen Eingriff in die marktwirtschaftliche Ordnung bedeuten.

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Den Bestrebungen vorausgegangen war ein Marktcheck, dessen Ergebnisse die BaFin im März 2022 präsentiert hatte. Mit zum Teil wenig erfreulichen Ergebnissen. Hohe Effektivkosten in der Spitze würden Zweifel nähren, „dass die Produktfreigabeverfahren den Interessen, Bedürfnissen und Merkmalen des Zielmarktes ausreichend Rechnung getragen haben – so, wie es die Wohlverhaltensregeln vorgeben“, schrieb die Behörde. Mit anderen Worten: Möglicherweise sind diese Verträge als Altersvorsorge-Instrument ungeeignet und hätten von den Versicherern gar nicht erst angeboten werden dürfen.

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