Begünstigungsverbot beibehalten

Das Ziel und der Zweck des Provisionsabgabe- und Begünstigungsverbots dient also eindeutig und erheblich den Allgemeinwohlinteressen, die eine entsprechende Beschränkung von Rechten rechtfertigen.

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Ebenso dient die Verbotsnorm erheblich dem Verbraucherschutz. Es gäbe keine anderen ebenso zielführenden Möglichkeiten, die entsprechenden Verbraucherinteressen gleichwertig oder gar besser zu schützen, so der SdV in seiner Stellungnahme.

Durch die Möglichkeit zur Weitergabe von Provisionen an den Versicherungsnehmer wird ein starker Fehlanreiz zum Abschluss von für den Versicherungsnehmer unvorteilhaften Verträgen geschaffen. Nur durch ein grundsätzliches Verbot zur Provisionsweitergabe kann derartigen Fehlanreizen entgegengewirkt werden.

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