Provision oder Honorar; Beratung oder Vermittlung: Politik, Verbraucherschutz und Vermittlerverbände debattieren, wie Finanzberatung vergütet werden sollte und ob sich durch die Art der Vergütung die Qualität der Beratung steigern lässt.

Anzeige

Für Endkunden ist diese Debatte nicht unbedingt leicht zu durchschauen. Ein Grund dafür: Auch Versicherungsmakler können bei der Vermittlung von Nettotarifen ein Honorar in Rechnung stellen. Für Versicherungsberater ist das gar der Regelfall. Welcher Vermittler-/Berater-Typus unter welchen Voraussetzungen Honorare in Rechnung stellen darf, zeigt folgende Übersicht:

Die Tabelle ist der Studie „Provisions- oder Honorarberatung – Was erwarten die Kunden?“ entnommen. Für diese Publikation beauftragte das DVAG-nahe Deutsche Institut für Vermögensbildung und Alterssicherung (DIVA) Statista mit der repräsentativen Befragung von 2.000 Entscheidern aus privaten Haushalten. Die wissenschaftliche Leitung der Studie übernahmen die Professoren Michael Heuser von der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Marburg und Matthias Beenken von der Fachhochschule Dortmund.

Anzeige

Die Kern-Ergebnisse der Studie sind denen einer aktuellen KPMG-Studie sehr ähnlich. So gäbe es keinen Hinweis darauf, dass es für Kunden erstrebenswert ist, sich separat durch Honorarberater beraten zu lassen, um besser informierte Kaufentscheidungen für Finanzprodukte treffen zu können, heißt es in einer Meldung dazu.

Das kostet Beratung bei der Verbraucherzentrale

Das Lesen der Langversion der Studie lohnt aber noch aus einem anderen Grund. So wird in der Studie auch auf das umfängliche Regelwerk eingegangen, das Versicherungsvermittler erfüllen müssen: Von Berufshaftpflichtversicherung, über Weiterbildung oder dem Vorhandensein von ‚geordneten finanziellen Verhältnissen‘, um nur Beispiele zu nennen. „Außerdem sollen die Kunden bestmöglich beraten werden, indem Berater deren Wünsche und Bedürfnisse ermitteln und diese in der Beratung und den Produktvorschlägen berücksichtigen. Der Kunde hat Anspruch auf die notwendigen Produktinformationen rechtzeitig vor Abgabe seiner Willenserklärung sowie auf eine Beratungsdokumentation“, heißt es in der Studie dazu. Verstößt der registrierte Vermittler oder Berater gegen diese Pflichten, drohen Geldbußen, Schadenersatzklagen oder/und Entzug der Gewerbeerlaubnis.

Diese Pflichten, so monieren die Studienautoren, gelten allerdings nicht für Verbraucherzentralen. Die mit öffentlichen Mitteln geförderten Einrichtungen müssen gegenüber keiner Erlaubnisbehörde ihre Eignung nachweisen, keine Berufshaftpflichtversicherung abschließen und auch nicht die im Wesentlichen in § 61 VVG geregelten Beratungs- und Dokumentationspflichten erfüllen. Und dennoch stehen Verbraucherzentralen im Wettbewerb zu Versicherungsvermittlern und -beratern; zumindest, was die Beratung betrifft, heißt es in der Studie.

Anzeige

Denn die Verbraucherzentralen bieten kostenpflichtige Beratung zu Altersvorsorge, Versicherungen und Vermögensaufbau an. Dabei wird teilweise eine heftige Spreizung zwischen den veranschlagten Stundensätzen offenbar: Für eine persönliche Beratung schwanken die Preise zwischen 30 und 127 Euro pro Stunde. Eine telefonische Beratung kostet zwischen 30 und 120 Euro und für die Bearbeitung von Mail-Anfragen können zwischen 15 und 160 Euro (!) fällig werden.



Seite 1/2/

Anzeige