Unfall-Versicherungen für Senioren sind mehr als nur ‚normale‘ Unfallversicherungen mit anderem Eintritts- und Endalter. Gleichwohl ist das Alter bei solchen Tarifen wichtig. In der Regel werden Senioren-Tarife Personen ab 50 Jahren angeboten. Das Aufnahmehöchstalter ist meist auf 75 Jahre begrenzt; es finden sich aber auch Anbieter ohne Höchstaltersgrenze. Entscheidend ist, dass die Verträge auch bei fortschreitendem Alter ohne Leistungseinschränkungen und Beitragserhöhungen unverändert fortgeführt werden.

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Als weiteren besonders wichtigen Unterschied stellt der Verbraucherzentrale Bundesverband heraus, dass nicht nur die Folgen von Unfällen berücksichtigt werden. Nach Ansicht der Verbraucherschützer, sollten Unfall-Tarife für Senioren auch folgende Punkte absichern:

  1. Oberschenkelhalsbruch und Armbrüche: Derartige Verletzungen werden oft durch Überlastung oder Osteoporose verursacht, die im Alter zunimmt. Ein guter Unfall-Tarif für Senioren leistet auch dann, wenn kein Unfall solche Brüche verursachte.
  2. Alterstypische Erkrankungen: Wird der Unfall durch beispielsweise Ohnmacht infolge eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls verursacht, sollte der Tarif ebenfalls Leistungen erbringen.
  3. Unfälle, die auf die Wirkung von Medikamenten zurückzuführen sind.

Unfall-Tarife für Senioren setzen sich aus Hilfs- und Pflegeleistungen, Rentenzahlung und einmaliger Kapitalauszahlung zusammen. Besonders die Hilfs- und Pflegeleistungen können gute Argumente für Senioren-Tarife darstellen. Zu solchen Hilfsleistungen zählen u.a.:

  • 24/7 Hausnotrufdienst
  • Menü-Service
  • Begleitung bei Arzt-, Therapie- und Behördengängen
  • Unterstützung bei Besorgungen und Einkäufen
  • Wohnungsreinigung
  • Waschen und Pflegen der Wäsche und Kleidung
  • Unterstützung bei der Körperpflege, beim An- und Auskleiden, bei der Zubereitung von Mahlzeiten und bei der Nahrungsaufnahme und der Nahrungsausscheidung
  • Tag- und Nachtwache nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer ambulanten Operation bei medizinischer Notwendigkeit, die Versorgung und / oder die Unterbringung von Haustieren und eine Beratung bei Umbau der Wohnung oder des Autos
  • Beratung zur gesetzlichen Pflegeversicherung

Doch aufgepasst! Der Versicherer sollte Hilfsleistungen nicht nur organisieren, sondern auch bezahlen - und zwar unabhängig davon, ob der Unfall zu einer Invalidität führt oder nicht. Die Leistungsdauer ist meistens auf sechs Monate ab Unfalltag begrenzt. Zu prüfen ist auch, ob die Erbringung solcher Hilfsleistungen auf einen bestimmten Anbieter eingeschränkt ist oder ob der Versicherte den Leistungserbringer wählen kann.

Mitwirkungsanteil sollte so gering wie möglich sein

Unfallversicherungen erbringen eine lebenslange Rente, wenn Unfälle zu einer Invalidität von mindestens 50 Prozent führen. Bei der Feststellung des Invaliditätsgrades sollten Vorerkrankungen so wenig wie möglich ins Gewicht fallen.

Für Seniorentarife gilt dies in besonderem Maße, da ältere Menschen oft bereits über eine lange Krankenakte verfügen. So führt bei vielen Anbietern eine unfallfremde Mitwirkung bis 25 Prozent zu keinen Abzügen. Manche Versicherer berücksichtigen die Vorerkrankungen erst dann, wenn sie in noch stärkerem Umfang zur Invalidität beigetragen haben, schreibt der Verbraucherzentrale Bundesverband.

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Von Verträgen, die automatisch mit Erreichen des 85. Lebensjahres enden, raten die Verbraucherschützer aber ab. Zur Orientierung hat der VZBV eine Checkliste entwickelt, auf welche Punkte geachtet werden sollte. Die Checkliste umfasst folgende 6 Merkmale:

  • Die Leistungsdauer für die Hilfeleistungen sollte mindestens 6 Monate betragen.
  • Eine Beschränkung auf die Organisation von Hilfeleistungen durch die Versicherer ist nicht ausreichend. Die Versicherung sollte auch die Kosten für Hilfen übernehmen.
  • Krankheiten wie ein Oberschenkelhals- oder Armbruch, Herzinfarkt, Schlaganfall und Diabetes sollten als Unfall gelten und daher versichert sein.
  • Auch müssen Unfälle, die durch die Einnahme von Medikamenten ausgelöst wurden, unter den Versicherungsschutz fallen.
  • Eine Leistungseinschränkung bei mitwirkenden Krankheiten oder Gebrechen sollte bei Beanspruchung von Hilfeleistungen und Oberschenkel- und Armbrüchen, aber auch bei Herzinfarkten und Schlaganfällen entfallen.
  • Der Vertrag sollte ohne Höchstversicherungsalter und altersunabhängig ohne Leistungseinschränkungen und Beitragserhöhungen fortgeführt werden.

Hinweis: Der Text erschien zuerst im Versicherungsbote Fachmagazin 02/2021.

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