Denn ohne die Satellitenschüssel ist es derzeit dort nicht möglich, sein berechtigtes Informationsinteresse und das vom Grundgesetz verbrieftes Recht zur Ausübung seines Glaubens auch mittels des Mediums Fernsehen in ausreichender Qualität zu befriedigen. Zu dieser grundsätzlichen Auffassung ist das Landgericht Berlin gelangt (Az. 65 S 38/11).

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte eine Berliner Vermieterin bereits über Jahrzehnte die Satellitenschüssel des Mannes auf dessen Balkon geduldet. Unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht wollte sie die auffällige Antenne nun aber als das Hauptstadtflair störend entfernen lassen.

Wofür das Berliner Landgericht allerdings auch in zweiter Instanz seine Zustimmung verweigerte. Nach einem bereits vom Amtsgericht eingeholten Gutachten ständen bei Aufrüstung durch eine digitale Kabelbox zwar vier arabischsprachige Sender in dem Haus zur Verfügung. Doch davon stamme kein einziger aus Ägypten. Der Zugriff übers Internet aber würde selbst im so genannten Voll-Bild-Modus gerade mal ein 19 Zoll großes Bild liefern, das erhebliche Unschärfen und Verpixelungen aufweist und auf dem es wegen der notwendigen Datenpufferung zu ständigen Unterbrechungen kommt.

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"Womit bei dem derzeitigen technischen Stand dem Mieter und seiner Familie weiterhin nur der Rückgriff auf den klassischen Satelittenempfang per Parabolantenne bleibt", erklärt Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute). Der Fernsehkonsum mit der neuerlich zwar über das Internet gegebenen Möglichkeit sei laut Berliner Kammerspruch noch nicht als einwandfrei im Sinne diverser Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu bewerten. Jedenfalls nicht vor großen Bildschirmen, wie sie für den Familienempfang typischer denn je sind.

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