Im zugrundeliegenden Fall musste eine dreiköpfige Familie für eine 68 qm große Wohnung in Göttingen monatlich 520,00 € Miete einschließlich Nebenkosten zahlen. Die Stadt Göttingen übernahm davon lediglich 470,00 € monatlich.

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Grundlage für die Mietkostenübernahme durch die Stadt Göttingen war ein Gutachten, welches durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zusammengerecht hatte. Dabei wurde der jeweilige Wohnungsstandard nicht ermittelt. Der 7. Senat des LSG hat den Grundsicherungsträger zur Nachzahlung der Differenz zu den tatsächlichen Mietkosten in Höhe von 50,00 € verurteilt.

Gutachten erfasste Wohnungsstandard nicht

Grundlage dieser Kürzung war ein vom Landkreis Göttingen in Auftrag gegebenes Gutachten. In dem Gutachten waren durch Befragung ermittelte Bestandsmieten zusammengerechnet worden. Der jeweilige Wohnungsstandard wurde nicht ermittelt.

Nach Auffsassung des Gerichts enthält das Gutachten keine nachvollziehbare Definition des Untersuchungsgegenstandes, etwa welche Art von Wohnungen je nach deren Ausstattung, Beschaffenheit und Lage berücksichtigt worden seien. Die Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes setze voraus, dass u.a. nach Wohnungsstandards differenziert werden müsse. Nur darüber werde zuverlässig nachvollziehbar, ob auf einer repräsentativen Basis Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards einbezogen worden seien. Dies habe der Landkreis Göttingen nicht umgesetzt. Den einfachen Wohnungsstandard allein anhand des Quadratmeterpreises zu definieren, sei nicht ausreichend.

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Strukturelle Schwächen ermöglichen keine Nachbesserung des Gutachtens

Die strukturellen Schwächen des vorgelegten Gutachtens ermöglichen keine Nachbesserung, so das Gericht. Es fehle die vom 7. Senat für erforderlich gehaltene Datenbasis, diese könne für rückwirkende Zeiträume auch nicht mehr erhoben werden. Eine belastbare Mietobergrenze könne nur durch eine Neuerhebung auf der Grundlage eines völlig neuen Konzeptes erfolgen. Der Landkreis Göttingen sei verpflichtet, die tatsächlichen Mietkosten bis zu den Werten aus der Tabelle des Wohngeldgesetzes plus 10 % Sicherungszuschlag zu übernehmen.

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

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