Schüler und Studierende, die nebenbei arbeiten, müssen als Arbeitnehmer in der Regel keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Diese Beitragsbefreiung ist allerdings an strenge Vorgaben gebunden. Ob man sich von den Sozialabgaben befreien lassen kann, ist hierbei abhängig von der Dauer der Arbeit sowie die Höhe des erhaltenen Lohns.

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Kurzfristige Beschäftigung befreit von Sozialversicherungspflicht

Keine Sozialbeiträge müssen entrichtet werden, wenn Arbeitnehmer lediglich eine „kurzfristige“ Beschäftigung ausüben. Kurzfristig bedeutet, der Beschäftigte darf über das Jahr gerechnet nicht länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage arbeiten.

Wichtig ist hierbei, dass eine zeitliche Begrenzung von vorn herein auf zwei Monate festgelegt sein muss. Will ein Student auch während des Semesters arbeiten und ist zugleich keine Befristung vereinbart, muss die Arbeitszeit so organisiert sein, dass sie überwiegend an Wochenenden oder in den Abend- bzw. Nachtstunden geleistet wird.

Aber Vorsicht: Wer während des Kalenderjahres mehrere kurzfristige Beschäftigungen ausübt, ist nicht automatisch von der Leistungspflicht befreit. Denn diese Arbeitsverhältnisse werden zusammengerechnet, um die Sozialversicherungspflicht zu ermitteln. Wird in der Summe das Zeitlimit überschritten, sind wieder Sozialabgaben fällig.

Jobs unter 450 Euro Monatsverdienst sind „sozialversicherungsfrei“

Auch geringfügige Beschäftigungen sind von Sozialabgaben befreit. Dies sind alle Tätigkeiten, bei denen der Verdienst über das Jahr gerechnet nicht mehr als 450 Euro im Monat beträgt. Die Zahl der geleisteten Arbeitstage ist hierbei nicht von Bedeutung.

Seit dem 1. Januar 2013 gilt eine generelle Rentenversicherungspflicht für geringfügige Tätigkeiten, von der sich ein Arbeitnehmer jedoch per Antrag befreien lassen kann. Achtung: Sowohl bei einer geringfügigen als auch kurzfristigen Beschäftigung muss das Einkommen versteuert werden.

Bestimmte Sonderregelungen gibt es für Studenten, wenn sie mehr als 450 Euro im Monat verdienen. Unter der Voraussetzung, dass die Arbeitszeit maximal 20 Stunden pro Woche beträgt und nicht mehr als 26 Wochen im Jahr ausgeübt wird, können die Studierenden in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bleiben. Sie müssen dann nur in die Rentenkasse einzahlen.

Liegt der Verdienst zwischen 450,01 und 850 Euro (Gleitzone), wird der Anteil des Arbeitnehmers so berechnet, dass er geringere Beiträge zahlen muss und sich damit sein Nettoverdienst erhöht.

Auch der Arbeitgeber hat Pflichten gegenüber studentischen Aushilfen: Bei einem 450-Euro-Job muss das Unternehmen einen Pauschalbeitrag an die Krankenkasse (vorausgesetzt, der Beschäftigte ist gesetzlich versichert) und die Rentenversicherung abführen. Damit hat der Beschäftigte zwar einen Rentenanspruch vom ersten Euro an. Aber bei einem Arbeitsunfall muss er Reha-Maßnahmen und Invaliditätskosten selbst zahlen. Deshalb empfiehlt sich für Ferienjobber der Abschluss einer privaten Unfall- oder Invaliditätsversicherung.

Studienbegleitende Pflicht-Praktika sind von Sozialversicherungspflicht befreit

Und wie ist es um die Sozialversicherungspflicht während eines Praktikums bestellt? Wer während des Studiums ein Pflichtpraktikum absolviert, das von der Ausbildungs-, Prüfungs- oder Studienordnung vorgeschrieben wird, ist in dieser Zeit als Arbeitnehmer in allen Bereichen versicherungsfrei – unabhängig davon, wie lange er arbeitet. Beiträge zur studentischen oder freiwilligen Krankenversicherung müssen aber weiterhin entrichtet werden. Wer zu viel verdient, muss jedoch schauen, ob er weiterhin in der GKV familienversichert sein darf.

Problematisch ist es hingegen, wenn ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolviert wird. Sind die Studierenden noch nicht oder nicht mehr immatrikuliert, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in allen Bereichen der Sozialversicherung. Die Höhe der Beiträge ist dabei abhängig vom Einkommen. Wer während des Praktikums gar nichts verdient, ist weiterhin in der Familienversicherung bzw. der Versicherung für Praktikanten versichert.

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Wer ein freiwilliges Praktikum macht, welches nicht von der Ausbildungs- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist, bleibt nur sozialversicherungsfrei, sofern er nichts verdient. Sobald das Praktikum vom Arbeitgeber aber entlohnt wird, gelten bezüglich der Sozialversicherung dieselben Pflichten wie beim Jobben während des Semesters oder in den Semesterferien. Wer mehr als 395,- Euro verdient, kann nicht mehr familienversichert bleiben.

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