Er kann sich dann auch nicht mehr damit herausreden, die Miete nur aufgrund eines Irrtums über die Ursache des Mangels nicht entrichtet zu haben. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden (Az. VIII ZR 138/11). Und die Bewohner eines Einfamilienhauses nunmehr in Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Räumung verurteilt.

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Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war es zum Streit mit den Eigentümern des Hauses gekommen, als die Bewohner dort Schimmel und Kondenswasser feststellten, deren Ursache die Mieter in baulichen Mängeln sahen. Die Vermieter wiesen das zurück und machte dafür vielmehr das eigene Heiz- und Lüftungsverhalten der Bewohner verantwortlich.

Zumal bei einem Ortstermin im Haus zwei Aquarien sowie ein Terrariums mit Schlangen aufgefallen waren, von denen möglicherweise eine die Schimmelbildung begünstigende höhere Luftfeuchtigkeit ausging, womit an das Lüftungsverhalten entsprechend höhere Anforderungen zu stellen waren. Was die uneinsichtigen Bewohner jedoch nicht davon abhielt, von sich aus die Miete monatlich um 20 Prozent zu mindern. Bis sie schließlich wegen des aufgelaufenen Rückstands fristlos gekündigt wurden.

Und das zu Recht, wie Deutschlands oberste Bundesrichter betonten. Hatte doch das in erster Instanz angerufene Amtsgericht nach Einholung eines Gutachtens bereits einen zur Minderung berechtigenden Mangel verneint. Und ein Mieter habe nun mal für die Folgen einer Nichtzahlung der Miete einzustehen, soweit er vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Das sei zweifellos der Fall, wenn er als Nichtfachmann die Ursache einer Schimmelpilzbildung in eigener Selbstherrlichkeit fehlerhaft als Baumangel bewertet.

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"Ein Mieter muss bei derartigen Zweifeln die Miete trotzdem weiterzahlen - und zwar unter Vorbehalt. Sonst setzt er sich bis zu einer gerichtlichen Klärung dem Risiko einer fristlosen Kündigung aus", erklärt Rechtsanwalt Bernd Beder (telefonische Rechtsberatung unter 0900/1875000-0 für 1,99 Euro pro Minute) das Karlsruher Urteil. Zumal bei dem langwierigen Gang durch die Instanzen die einbehaltene Summe schnell das vom Gesetz vorgegebene Limit überschreiten kann. Wird der Zahlungsverzug dann nicht innerhalb der gesetzlichen Schonfrist behoben, führt kein Weg mehr an der endgültigen Kündigung vorbei.

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