Dem Kläger wurden Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende gewährt.

Er lebt mit seiner Mutter und zwei Schwestern gemeinsam in einem Haus, das seine Eltern im Jahre 1979 gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente in Höhe von damals 400 DM monatlich von den Großeltern des Klägers erworben haben.

Der Kläger erhält nach dem Tod seines Vaters eine Halbwaisenrente in Höhe von 186,83 Euro im Monat und ist seither als Eigentümer zu 1/12 am Hausgrundstück eingetragen. Er zahlt keine Miete an seine Mutter, stellt ihr aber seine Waisenrente im Rahmen eines gemeinsamen Wirtschaftens zur Verfügung.

Im streitigen Zeitraum betrug die an die allein verbliebene Großmutter des Klägers zu zahlende monatliche Leibrente 346,17 Euro; der Betrag wird monatlich vom Konto der Mutter des Klägers abgebucht.

Eine konkrete Beteiligung des Klägers ist nicht vereinbart.

Der beklagte Grundsicherungsträger gewährte dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende; bei den Kosten der Unterkunft ging er von einem Bedarf in Höhe von 56,29 Euro aus; die Leibrentenzahlungen berücksichtigte er hierbei nicht. Die hiergegen gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben.

Diese Entscheidung wurde bestätigt. Der Kläger hat keinen Anspruch, weil er nach den Tatsachenfeststellungen des Landesgerichts keinen konkreten Zahlungsverpflichtungen ausgesetzt ist.

Nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden keine fiktiven Unterkunftskosten übernommen. Eine anteilige Zuordnung der Zahlungspflicht der Mutter findet nicht allein wegen des familienhaften Zusammenlebens statt.

Bundessozialgericht

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