An die Arbeit‘, ‚Tarifpartner sollen Zusatzrente nachbessern‘ oder ‚Armut durch Zusatzrente‘ - so oder ähnlich sind etliche Veröffentlichungen des Lüneburger Rechtsanwalts Bernhard Mathies überschrieben. Seit Jahren beschäftigt sich der Fachanwalt für Rentenrecht insbesondere mit der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst.

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Bereits 2017 verfasste der Rechtsanwalt eine Stellungnahme für die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer in NRW e.V. (SchaLL), in der es u.a. heißt: „dass die Neuregelung der Tarifvertragsparteien vom 08.06.2017 zu den Startgutschriften für rentenferne Versicherte (Geburtsjahrgang 1947 und jünger) erneut wegen eines Gleichheitsverstoßes für ‚Früheinsteiger‘ rechtswidrig ist, nur wenigen Versicherten eine geringe Nachbesserung bringt, alleinstehende rentenferne Versicherte benachteiligt, ebenso wie Frauen, Schwerbehinderte, nachversicherte Beamte und Zeitsoldaten, usw. Darüber hinaus fehlt eine Dynamisierung der Anwartschaft vom 31.12.2001“

Auch das später eingeführte Punktemodell verstößt laut Mathies gegen den Grundsatz ‚gleicher Lohn für gleiche Arbeit‘. Denn, so führt der Rechtsanwalt aus, den Beamten wird weiterhin eine endgehaltsbezogene Versorgung aus dem letzten Amt gewährt, und ihre Anwartschaften auf Versorgung sind dynamisch gemäß den Einkünften und gemäß dem beruflichen Aufstieg bis zum "letzten Amt".

Der Betriebswirt Dr. Michael Popp listete signifikante Einkommensunterschiede zwischen angestellten und verbeamteten Lehrkräften in Nordrhein-Westfalen im gleichnamigen Tarifgutachten 2018 auf:

  • Angestellte
    erhalten Renten aus der gRV und der VBL auf Grundlage eines Punktesystems, welches das durchschnittliche Einkommen berücksichtigt; es werden keine familienbezogenen Zuschläge gezahlt
  • Beamte
    erhalten Pensionen in Abhängigkeit des letzten Einkommens und Dauer der Zugehörigkeit; zudem werden familienbezogene Zuschläge (Ehe als berücksichtigungsfähiger Teil des Ruhegehalts) gezahlt
  • Angestellte
    unterliegen der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung; meist gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (mit Rentenversicherungsträgeranteil am Sozialversicherungssatz); die Beitragszahlung erfolgt auf Grundlage der Renten (aus gRV und VBL)
  • Beamte
    unterliegen ebenfalls der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung; meist private Kranken- und Pflegeversicherung (mit Beihilfe des Dienstherrn); die Beitragszahlung erfolgt auf Grundlage der privaten Tarife

Popp kommt zu dem Schluss, dass in NRW signifikante finanzielle Unterschiede zwischen Angestellten und Beamten im Schuldienst vorliegen. In seinen exemplarisch betrachteten Fallkonstellationen betrug dieser Unterschied zwischen 176.000 Euro und 275.000 Euro. Diesen Betrag habe eine angestellte Lehrkraft (im Barwert) über das gesamte Leben weniger als ihr verbeamtetes Pendant, so Popp in seinem Gutachten. Als Hauptursache für die berechneten Einkommensdivergenzen seien vor allem die starken Belastungen der Angestellten für die Alterssicherung verantwortlich, die aufseiten der Beamten vollumfänglich steuerfinanziert ist, lautet das Fazit bei Dr. Popp.

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Die Veröffentlichungen von Dr. Popp und Rechtsanwalt Bernhard Mathies nutzt die Schutzgemeinschaft angestellter Lehrerinnen und Lehrer in NRW e.V. (SchaLL), um ihre Forderungen nach Lohngerechtigkeit zu untermauern. ‚Gleicher Lohn für gleiche Arbeit‘ bedeute auch sichere Renten und ein Ende der Altersarmut, von der viele tarifbeschäftigte Lehrerinnen und Lehrer heute schon betroffen seien, so der Verein auf seiner Webseite. „Die Lohndiskriminierung der tarifbeschäftigten Lehrerinnen und Lehrer […] führt zu einer geringeren Rente, die bis zu 1000 € unter der Pension eines vergleichbaren Beamten liegt. Für viele tarifbeschäftigte Lehrkräfte bedeutet dies die Gefahr von Altersarmut. Hier ist dringend eine Angleichung an die Höhe der Pensionen erforderlich – mit identischen Steigerungen im Rentenalter und mindestens in Höhe der Geldentwertung“, heißt es weiter. Die Schutzgemeinschaft plädiert für die Wiedereinführung der beamtengleichen Brutto-Gesamtversorgung im Alter und fordert einen vollen Inflationsausgleich auf die Rentenansprüche während der Bezugsdauer (wie bei Beamten im Ruhestand).

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