Wenn Angestellte sich privat krankenversichern wollen, gibt es für sie eine Hürde: die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG), auch als Versicherungspflichtgrenze geläufig. Sie legt fest, ab welchem Gehalt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr versicherungspflichtig in der GKV sind und in eine private Krankenversicherung wechseln können. Nun warnt der PKV-Verband, dass diese Grenze zu einer „Arbeitnehmer-Bürgerversicherung“ führe. Denn ein immer höheres Einkommen ist notwendig, um die Wahlfreiheit zwischen gesetzlichem und privatem Schutz zu haben.

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Denn diese Grenze steigt und steigt seit Jahren. Auch 2023 wird sie sich wieder erhöhen: auf ein Jahreseinkommen von 66.600 Euro bzw. 5.550 Euro monatlich, nachdem sie 2022 genau 64.350 Euro betrug. Die Bundesregierung passt die Sozialversicherungsrechengrößen jeweils jährlich entlang der Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland an. Im Vorjahr sind die Löhne um 3,3 Prozent angestiegen, nachdem sie zuvor dank des ersten Corona-Jahres gesunken waren.

Reform seit 2002/03: Versicherungspflicht- und Beitragsbemessungsgrenze klaffen auseinander

Dass ein Mindesteinkommen vorgesehen ist, bevor Angestellte in die PKV wechseln können, ist grundsätzlich sinnvoll. Es soll garantieren, dass nur Beschäftigte sich einem Privatversicherer anschließen, die sich die Prämien auch dauerhaft leisten können. Denn entgegen dem gesetzlichen System ist der Beitrag nicht an das Einkommen des Versicherten gekoppelt und könnte die Versicherten überfordern, wenn sie wieder weniger verdienen - zum Beispiel bei einer Reduzierung der Arbeitszeit.

Allerdings trat zum Jahr 2002/2003 eine Reform unter der damaligen rot-grünen Bundesregierung in Kraft, die es den Angestellten zusätzlich erschwert, sich privaten Schutz zu suchen. Bis dahin war die Versicherungspflichtgrenze identisch mit der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze. Diese bestimmt, bis zu welcher Höhe das Einkommen für Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen wird. Und die Grenze ist in der Regel deutlich niedriger. Im Jahr 2023 wird die Beitragsbemessungsgrenze auf 59.850 Euro angehoben, was einem Monatseinkommen von 4.987,50 Euro entspräche.

Seit dem Einschnitt vor 20 Jahren driften Versicherungspflichtgrenze und Beitragsbemessungsgrenze immer weiter auseinander. Die finanzielle Hürde für einen Wechsel in die private Krankenversicherung zieht schneller an als die Grenze für das Einkommen, auf das Beiträge für den Kranken- und Pflegeschutz gezahlt werden muss. Lag die Differenz zwischen beiden im Jahr 2003 noch bei 4.500 Euro, wird sie mit der neuen Verordnung im Jahr 2023 6.750 Euro betragen.

Anstieg der Versicherungspflichtgrenze „schränkt Wahlfreiheit und Wettbewerb ein“

Dass diese Reform umgesetzt wurde, verfolgte einen konkreten Zweck. „Damit war das klare Ziel verbunden, den Kreis der Versicherten, die zwischen GKV und PKV entscheiden können, einzugrenzen. Die Wahlfreiheit wurde beschnitten“, schreibt der Lobbyverband. Das ist keine Unterstellung, denn auch die Bundesregierung artikulierte vor 20 Jahren die Absicht, „gut verdienende Angestellte an die gesetzliche Krankenversicherung zu binden, um hierdurch die Finanzgrundlage der gesetzlichen Krankenversicherung zu stärken“.

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Hier fordert der PKV-Verband nun eine Umkehr der Reform. Die Versicherungspflichtgrenze solle wieder auf das Niveau der Beitragsbemessungsgrenze abgesenkt werden. „Mit der außerordentlichen Anhebung der Versicherungspflichtgrenze im Jahr 2003 wurde der Wettbewerb zwischen GKV und PKV bewusst eingeschränkt. Die Folge: Immer mehr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bleiben in der GKV pflichtversichert. Wird dieser Entwicklung nicht entgegengewirkt, entsteht schleichend eine „Arbeitnehmer-Bürgerversicherung““, warnt der Verband.

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