• entweder mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren ist oder
  • wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten aus der Natur des Vertrags beachtet.

Sobald beide Bedingungen aber nicht erfüllt sind, wird der Vertragspartner unangemessen benachteiligt – dann weicht die Klausel nicht nur von einer Rechtsnorm ab, sondern verstößt gegen geltendes Recht.

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Klausel benachteiligt den Vertreter entgegen den Geboten von Treu und Glauben

Die Musterklausel, die der Versicherer verwendete, verstößt gegen geltendes Reicht – entgegen den Geboten von Treu und Glauben wird der Vertreter unangemessen benachteiligt. Die Unrechtmäßigkeit der Klausel liegt darin begründet, dass die gewählte Fassung dem Vertreter verdeutlichen würde: Mit dem Ende des Vertragsverhältnisses würden grundsätzlich keine Provisionen mehr beansprucht werden können. In diesem Verständnis aber werden dem Vertreter Rechte abgesprochen, die der Gesetzgeber für ihn vorgesehen hat.

Da hilft es auch nicht, dass relativierend auf Paragraf 87 Abs. 3 HGB und Paragraf 89b HGB verwiesen wird – dennoch muss beim Wortlaut davon ausgegangen werden, dass weitere gesetzlich vorgesehene Ansprüche durch die Klausel ausgeschlossen werden sollen. Die Verweise erscheinen wie Ausnahmen gegenüber der Regel, dass eben grundsätzlich keine Provisionen mehr beansprucht werden könnten. In dieser Bedeutung schränkt Paragraf 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrags den Risikobereich des Unternehmens zu Lasten des Vertreters ein. Und auch das darf eine solche Klausel nicht.

Provisionsverzichtsklauseln seien dennoch möglich

Was aber bedeutet das Urteil nun für Provisionsverzichtsklauseln? Sind diese jetzt unmöglich, weil sie stets gegen Gesetz verstoßen? Keineswegs. Möglich bleiben laut Gericht nämlich „rein klarstellende Klauseln“, die eben nicht den Risikobereich des Vertriebsunternehmens zu Lasten des Vertreters einschränken würden.

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Demnach werden wir wohl auch in Zukunft den Provisionsverzichtsklauseln in den Vertragswerken begegnen. Wie aber eine widerspruchsfreie Klausel konkret beschaffen sein muss, die einen Provisionsverzicht formuliert, ohne die Rechte des Vertreters einzuschränken –– darüber hüllt sich das Urteil es Oberlandesgerichts dann doch in Schweigen. Klauseln dieser Art werden die Gerichte also noch länger beschäftigen müssen. Das Urteil ist auf der Webseite der Justiz Nordrhein-Westfalen verfügbar.

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