Ein Versicherungsvertreter lag im Streit um Dynamikprovisionen mit einem Versicherer, an dem er zuvor vertraglich gebunden war. Nach Auslaufen des Vertragsverhältnisses meinte der Mann, noch Ansprüche auf Dynamikprovisionen zu haben für Versicherungsverträge, die er für den Versicherer vermittelt hatte. Hierzu wollte er eine Neufassung des Buchauszugs gemäß Paragraf 87c HGB – der Auszug sollte aufzeigen, wie sich die durch den Vertreter vermittelten Verträge in jener Zeit entwickelten, als kein Vertragsverhältnis mehr zwischen Versicherer und Vertreter bestand.

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Versicherer verweigerte Buchausdruck-Neufassung mit Verweis auf Provisionsverzichtsklausel

Der Versicherer aber – er hatte bereits einen Buchauszug ausgehändigt für den Zeitraum des bestehenden Vertragsverhältnisses mit dem Vertreter – verweigerte nun einen erneuten Auszug unter Verweis auf die Provisionsverzichtsklausel unter Paragraf 12 Abs. 4 des Handelsvertretervertrags. Denn der Versicherer meinte, die Klausel würde ihn von weiteren Ansprüchen des Vertreters entbinden – und zwar aufgrund des folgenden Wortlauts:

„Mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses erlischt jeder Anspruch der Vertreterin gegen die Gesellschaften auf irgendwelche Provisionen und sonstige Vergütungen; ausgenommen sind etwaige Ansprüche aus Paragraf 87 Abs. 3 HGB und Paragraf 89b HGB.“

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Vertreter klagte auf Herausgabe des Buchauszugs – und bekam in zwei Instanzen recht

Der Vertreter klagte nun vor dem Landgericht Düsseldorf – und bekam in zwei Instanzen recht. Denn zunächst hielt das Landgericht Düsseldorf die Klausel für unwirksam (Az. 6 O 43/18). Das wollte sich der Versicherer nicht gefallen lassen – zumal er ja eine Musterklausel verwendete, die mehrere Verbände empfohlen hatten. Der Versicherer ging in Berufung vor dem Oberlandesgericht in Düsseldorf. Die Berufung aber wurde abgeschmettert – auch laut Oberlandesgericht Düsseldorf verstößt die Klausel gegen geltendes Recht.

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