„Für die wirksame Prämienerhöhung muss die Begründung die Angabe der Rechnungsgrundlage enthalten, die die Veränderung der Prämien veranlasst hat. Gemeint sind mit dieser Rechnungsgrundlage etwa die Versicherungsleistung (§ 155 Abs. 3 VAG) oder die Sterbewahrscheinlichkeit. Beide Faktoren unterliegen einer jährlichen Überprüfung“, schrieb Fachanwalt Stephan Michaelis mit Blick auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH), die im Dezember 2020 gefällt wurden (Versicherungsbote berichtete).

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Fehlt die Angabe der Rechnungsgrundlage, die die BAP ausgelöst hat im dazugehörigen Mitteilungsschreiben, ist die gesamte Beitragsanpassung anfechtbar. Das musste auch die Süddeutsche Krankenversicherung (SDK) vor dem Landgericht Verden hinnehmen (Az. 8 O 315/21; rechtskräftig).

Demnach waren BAP der SDK formell unwirksam, weil die Mitteilungsschreiben nicht den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG entsprachen. „Der Kläger konnte dem Schreiben nicht entnehmen, dass und inwiefern eine Überschreitung des Schwellenwertes festgestellt wurde, aus der sich eine Beitragserhöhung ergeben würde“, schreibt die Kanzlei Aslanidis, Kress & Häcker-Hollmann (AKH-H) aus Esslingen, die das Urteil erstritt.

Doch Anpassungsbedarf bei den Mitteilungsschreiben zu BAP in der privaten Krankenversicherung besteht laut SDK nicht. Der Versicherer teilte auf Anfrage von Versicherungsbote mit, dass sich die Anforderungen an die Informationsschreiben in den letzten Jahren weiterentwickelt hätten. „Wir haben darauf bereits 2019 reagiert und unsere BAP-Schreiben entsprechend überarbeitet“, so die SDK.

Die strittigen BAP, deren Wirksamkeit vor dem LG Verden verhandelt wurde, fanden demnach vor 2019 statt. Die SDK betonte gegenüber Versicherungsbote, dass sich die Richter nicht an der Beitragsanpassung selbst bzw. der Kalkulation der Beiträge störten, sondern ausschließlich am unzureichenden Anschreiben. „Eine erfolgreiche oder auch nur überwiegend erfolgreiche Klage gegen die Beitragsanpassungen der SDK gibt es bis heute nicht“, so die SDK.

Mit nachträglich angepassten Mitteilungsschreiben, welche die formellen Anforderungen erfüllen, lassen sich BAP aus der Vergangenheit nicht rechtfertigen. Solche Schreiben können nur für zukünftige BAP Wirksamkeit entfalten. Darauf weisen die Rechtsanwälte Andreas Frank und David Philips-Kontopoulos von der Kanzlei AKH-H im Video hin:

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