Die Weiterbildungspflicht für Versicherungsvermittler besteht seit 2018. Welche Lehrinhalte aber anerkannt werden, welche Ausnahmen bestehen und für welche Tätigkeiten genau die Pflicht gilt, findet man seit 2020 in einem ‚lebendigen Frage-Antwort-Papier‘ des DIHK und der BaFin.

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Das Wörtchen ‚lebendig‘ soll darauf hinweisen, dass das Papier in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird. Denn nach der letzten Aktualisierung blieben noch Fragen offen. So waren in der Vorgänger-Version des Papiers betriebswirtschaftliche Weiterbildungen und solche zur Personal- und Unternehmensführung ausgeschlossen.

Ob dieser Ausschluss wirklich im Sinne der Kunden ist, konnte heftig bezweifelt werden. Denn auch Kunden haben beispielsweise ein Interesse daran, dass die Unternehmensnachfolge ihres Versicherungsvermittlers sauber geklärt ist (Versicherungsbote berichtete).

Nun gab es im Frage-Antwort-Papier entsprechende Nachbesserungen. Es heißt nun: So ist das Agenturmanagement inklusive betriebswirtschaftlicher Weiterbildungen im Versicherungsvertrieb für die nachhaltige Führung und Weiterentwicklung einer Vertriebseinheit erforderlich und weisen einen entsprechenden Kundennutzen auf und sind daher anzuerkennen. Ebenfalls anzuerkennen sind Weiterbildungen zur Personalführung im Versicherungsvertrieb.

Zwingende Voraussetzung für die Anerkennung bleibt allerdings ein „erkennbarer Bezug zur Versicherungsvermittlung- und -beratung“. Der konkrete Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung ist demnach das Unterscheidungsmerkmal zu Weiterbildungsveranstaltungen, die nicht anerkennungsfähig sind. Das soll weiterhin für Lehrveranstaltungen gelten, die Themen zum Gesundheitsmanagement, der mentalen Unterstützung des Lernenden oder eben der allgemeinen betriebswirtschaftlichen Weiterbildung beinhalten.

Anerkennungsfähig: Weiterbildungen zu Erbschaft und Schenkung

Im DIHK/BaFin-Papier wird nun auf Schulungen aus dem Themengebiet ‚Erben und Schenken‘ eingegangen. Auch Lerninhalte aus diesem Themengebiet können für die Erfüllung der Weiterbildungspflicht genutzt werden. Denn Vermittler benötigen Wissen aus den Bereichen der gesetzlichen Erbfolge, Pflichtteilsansprüchen, Freibeträgen, Steuerklassen oder testamentarischen Regelungen, heißt es richtigerweise im Papier. Auch bei Lehrveranstaltungen zu diesen Themen muss aber ein Bezug zur Versicherungsvermittlung und -beratung erkennbar bleiben.

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Das gleiche gilt ebenso für das Themengebiet ‚Nachhaltigkeit‘. Weiterbildungen in diesem Bereich müssen ebenfalls einen erkennbaren Bezug zur Vermittlertätigkeit aufweisen. Das dürfte insoweit nicht schwerfallen, als das die EU-Transparenzverordnung vorsieht, dass bei Beratung zu Versicherungsanlageprodukten über ESG-Kriterien aufgeklärt wird.

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