Eine der bislang offenen Fragen zur Weiterbildungspflicht betrifft beispielsweise den Umgang mit Mutterschutz und Elternzeit. Denn weder IDD noch das deutsche Umsetzungsgesetz sehen Ausnahmen oder Befreiungen von der Weiterbildungspflicht vor.

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In der gemeinsamen Liste von DIHK und BaFin findet sich zu dieser Detailfrage folgende Ausführung: Bei abhängig Beschäftigten kann der Arbeitgeber während der Mutterschutzfrist und der Elternzeit nicht verlangen, dass diese ihrer Weiterbildungsverpflichtung nachkommen. Ein Absehen von der Weiterbildungspflicht kann auch bei diesem Beispiel daraus jedoch nur dann folgen, wenn dieser Zeitraum nahezu das komplette weiterbildungspflichtige Kalenderjahr umfasst (vgl. Begründung zur VersVermV, BR Drs. 487/18, zu § 7 VersVermV).

Für nähere Informationen soll sich der Interessierte an seine zuständige IHK wenden. Das Frage-Antwort-Papier soll „leben“ wie Prof. Matthias Beenken im Versicherungsmagazin schrieb. Gemeint ist, dass weitere Anpassungen an der Veröffentlichung vorgesehen sind und auch interne Anwendungshinweise, die die IHKen ihrer Arbeit zugrunde legen, einfließen sollen.

Welche Inhalte nicht als Weiterbildung anerkannt werden

Zur Frage, welche Inhalte eine Weiterbildungsmaßnahme haben müsse, um anerkannt zu werden, heißt es: „Die Weiterbildung muss nach § 7 Absatz 1 VersVermV die Aufrechterhaltung der Fachkompetenz und der personalen Kompetenz des Vermittlers oder Beraters gewährleisten. Durch die Weiterbildung erbringen die zur Weiterbildung Verpflichteten den Nachweis, dass sie ihre berufliche Handlungsfähigkeit erhalten, anpassen oder erweitern, wobei die Weiterbildung mindestens den Anforderungen der ausgeübten Tätigkeiten entsprechen muss. Dabei steht aufgrund der verbraucherschützenden Zielsetzung der IDD der Kundennutzen im Vordergrund.“

In dem Frage-Antwort-Papier finden sich aber auch klare Aussagen darüber, welche Weiterbildungsmaßnahmen nicht anerkannt werden:

  • Maßnahmen zur Umsatzplanung oder -motivation von vertrieblich Tätigen
  • allgemein betriebswirtschaftliche Weiterbildungen zur Unternehmensführung
  • Maßnahmen mit Themen zum Gesundheitsmanagement
  • Maßnahmen, die der mentalen Unterstützung des Lernenden dienen
  • Maßnahmen aus den Themengebieten: Finanzanlagen, Immobiliardarlehen, Bausparen

Allerdings überschneiden sich diese Themengebiete teilweise deutlich mit Versicherungsvertrieb. Man denke nur an Fondspolicen oder betriebliche Altersversorgung (bAV). Wer in diesen Bereichen Weiterbildungsveranstaltungen besucht, muss sich vom Veranstalter den „Versicherungsanteil“ der Weiterbildungsmaßnahme separat ausweisen lassen.

Sicherlich kein unlösbares Problem, aber eines, das praktische Umsetzungsschwierigkeiten bei Veranstaltern erwarten lässt. Ein Fragezeichen darf man wohl auch hinter die Formulierung „ Aufrechterhaltung […] der personalen Kompetenz des Vermittlers“ setzen. Was ist darunter zu verstehen, wenn z.B. Weiterbildungen zur Unternehmensführung ausgeschlossen sind?
Und ist es - Stichwort „unbetreute Verträge“ - nicht auch im Sinne des Kunden, wenn sein Vermittler die eigene Unternehmensnachfolge sauber geklärt hat, weil er Weiterbildungen zur Unternehmensnachfolge für Versicherungsvermittler besucht hat?

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Woran sich die Anerkennung der Bildungsinhalte orientiert

Laut DIHK/BaFin-Zusammenstellung sind Inhalte anzuerkennen, die unter Anlage 1 der VersVermV gefasst werden können. Diese Liste ist aber nicht abschließend, deshalb seien auch Inhalte anerkennungsfähig, die einen erkennbaren Bezug zur Versicherungsvermittlung haben. Als Beispiele werden Transport-, Cyber- und Warenkreditversicherung genannt. Auch Weiterbildungen der in Anlage 1 VAG genannten Sparten werden anerkannt, wenn sich aus der Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme ein Bezug auf Versicherungsvermittlung herstellen lässt.

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