Das Provisionsabgabeverbot wird im Vergleich zu bisher gestärkt und statt in einer Verordnung sogar in einen neuen § 48b-E (Entwurf) des Versicherungsaufsichts-Gesetzes (VAG) gefasst. In dem Gesetzentwurf heißt es dazu, Verbraucher sollen nicht mit Geldvorteilen (Provision) gelockt werden, sondern anhand der Leistung der Produkte über den Kauf entscheiden. Firmenverbundene, hauseigene (Konzern-) Vermittler bleiben vom Provisionsabgabeverbot ausgenommen (Stichwort „Wiesbadener Vereinigung“).

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Keine Lex Moneymeets

Von Bedeutung dürfte das kommende Gesetz für das Insurtech Moneymeets werden. Zwar hatte das Unternehmen seine 50/50-Provisionsabgabe an Kunden zuletzt vor dem Oberlandesgericht Köln gegen den IGVM-Verband durchgesetzt, aber nun scheint die Rechtslage klar. Mit Inkrafttreten des IDD-Gesetzes muss sich Moneymeets etwas anderes einfallen lassen als Provisionen an die Kunden abzugeben.

Zurück zum Gesetzentwurf: Aus dem Versicherungsberater (bisher § 34 e Gewerbeordnung; GewO) wird der "Honorar-Versicherungsberater". Auch dessen Status wird künftig wie bei seinen Vermittlerkollegen aus dem Stammvertrieb der Versicherer und den Versicherungsmakler, künftig im § 34 d GewO geregelt. Vermittler gemäß § 59 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) dürfen nur Provision kassieren. Auch Vergleichsportale im Internet werden jetzt gesetzlich geregelt als Vermittler angesehen, ebenso "Mitwirkende an der Schadensregulierung". Genaueres dazu ist noch unklar.

Provisionsverbot für Honorarberater wird aufgeweicht

Zwar sagt der Text des Gesetzentwurfs: "Der Honorar-Versicherungsberater darf sich seine Tätigkeit nur durch den Auftraggeber vergüten lassen". Dennoch darf er Brutto-, also Provisionen enthaltende Tarife an seine Kunden vermitteln, muss aber unverzüglich von dem Versicherer erhaltene Provisionsgelder an den Kunden auskehren. Ergänzend dazu sieht § 48c VAG-E vor, dass der Honorar-Versicherungsberater Provisionen auch direkt auf das Beitragskonto des Kunden beim Versicherer leiten kann. Wegen Stornoschutz sind mindestens 80% (nicht 100%) der Provision dem Beitragskonto des Kunden über fünf Jahre verteilt gutzuschreiben. Alternativ kann der Versicherer den Vertrag nettoisieren, indem er an den Honorar-Versicherungsberater zu vergütende Provisionen aus dem Beitrag herausrechnet.

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Gut-beraten-Punkte sammeln

Der neue § 34e GewO-E regelt, dass für das deutsche IDD-Gesetz eine Verordnung zu erlassen ist. Diese soll auch die Fortbildungspflicht der Vermittler regeln. Es lohnt sich also demnächst für die Vermittler, Gut-beraten-Punkte für Fortbildungen zu sammeln. Außerdem soll das Gesetz die "wirtschaftliche Unabhängigkeit des Honorar-Versicherungsberaters" im Sinne des Verbraucherschutzes sicherstellen. Die Produktfreigabe durch Versicherer (und Vertrieb) gem. Artikel 25 IDD regelt § 23 VAG-E. Wie Versicherer und Vertriebsstellen das Interesse des Verbrauchers bestmöglich sicherstellen und etwaige Interessenkonflikte vermeiden, das regelt ein ebenfalls neuer § 48a VAG-E. Allerdings nur im Sinne grober Vorgaben: Obwohl der Gesetzentwurf vieles im Versicherungsvertrieb neu regelt, sind viele Vorschriften derzeit noch ungenau formuliert und die 2017 kommende Durchführungsverordnung ist abzuwarten.

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