Begründung: In einem Mitgliedstaat der EU gilt die europäische Regelung zum sogenannten Geldleistungsexport. Außerhalb der EU gilt das jedoch nicht. Fordert die Krankenkasse Versicherte zu einer ärztlichen Untersuchung oder einer Behandlung auf, sollten sie dieser Aufforderung besser Folge leisten. Wer die Forderungen der Krankenkasse ignoriert, riskiert tatsächlich Probleme mit dem Krankengeld.

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Bei privat Versicherten zählen die Bedingungen des Krankentagegeldversicherers

Ganz anders kann ein solcher Fall gelagert sein, wenn sich gutverdienende Beschäftigte für ein privates Krankentagegeld entschieden haben. Hat das Versicherungsunternehmen in seinen Bedingungen verfügt, dass Urlaub während des Bezugs von Krankentagegeld den Leistungsanspruch gefährdet, dann haben Versicherte Pech gehabt.

Dies gilt selbst dann, wenn die Hausärztin den Urlaub des Versicherten ausdrücklich empfohlen hat. Das hat ebenfalls im Juni 2019 ein Gericht entschieden (Landgericht Nürnberg-Fürth, Az.: 2 S 7833/18). In dem Fall hatte ein Versicherter auf ärztlichen Rat hin Urlaub auf den Kanaren gemacht, aber die private Krankentagegeldversicherung stellte die Zahlungen während des Urlaubs ein. Sie begründete dies mit einer Klausel in den Musterbedingungen zur Krankentagegeldversicherung des PKV-Verbandes aus dem Jahr 2009. Paragraf 5 Abs. 1 f) besagt darin, dass keine Leistungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit besteht, "wenn sich die versicherte Person nicht an ihrem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland aufhält, es sei denn, dass sie sich […] in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befindet". Konkret durfte der Kläger nicht einmal Urlaub in Deutschland machen.

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Hinweis: Der Text erschien zuerst im Versicherungsbote Fachmagazin 02/2021.

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