Denn in vielen Staaten gibt es das Prinzip des Krankengeldes nicht. Eine Krankentagegeldversicherung fürs Ausland kostet nur wenige Euro – der Kostenaufwand ist überschaubar und beruhigt Expat. Denn: Insbesondere beim Thema Lohnfortzahlung und Gewährung von Krankengeld als Standardleistungen bei Erkrankung im Ausland verunsichern Expats erfahrungsgemäß sehr. Der BDAE bietet bereits seit mehr als 20 Jahren mit dem EXPAT CASH eine entsprechende Lösung an.

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Krankengeld bei privatem Auslandsaufenthalt

Nun gibt es aber auch Fälle, in denen Arbeitnehmer gar nicht im Ausland beschäftigt sind, aber während eines Urlaubs erkranken oder trotz Krankengeldbezugs ins Ausland reisen wollen. Hierzu gibt es ebenfalls Bestimmungen und Gerichtsurteile, die den praktischen Fall regeln. Erkranken Beschäftigte beispielsweise während des Urlaubs, so haben sie innerhalb der EU und des EWR sowie in Abkommensländern Anspruch auf Zahlung des Krankengelds. Allerdings müssen sie die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich nachweisen. Die Krankenkasse teilt dann mit, ob die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung akzeptiert wird oder wohin sich Erkrankte zur ärztlichen Kontrolle begeben sollen.

Befinden sich Beschäftigte im vertragslosen Ausland im Urlaub, haben sie keinen Anspruch auf Krankengeld. In diesem Fall ist eine sofortige Rückreise ratsam. Sollte dies nicht möglich sein und besteht keine private Krankentagegeldversicherung, so haben Betroffene nach sechs Wochen Krankheit keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankengelds. Und noch ein wichtiger Hinweis: In der GKV ist der Anspruch auf Krankengeld bei Beschäftigten automatisch integriert, bei der PKV ist dies nicht der Fall. Gleiches gilt für die private Auslandskrankenversicherung. Diese hat normalerweise keinen Krankentagegeldschutz integriert.

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In den Urlaub trotz langer Arbeitsunfähigkeit

Regelmäßig gibt es auch Fälle, wo Bezugsberechtigte von Krankentagegeld trotz Krankheit ins Ausland reisen wollen – beispielsweise, weil sie dort Familie haben oder glauben, dass dies ihrer Genesung zuträglich ist. Dies ist grundsätzlich möglich, muss aber bei der Krankenkasse beantragt werden und funktioniert auch hier wieder nur innerhalb der EU, des EWR oder in einem Abkommensstaat. Oftmals verweigern Krankenkassen dann die Genehmigung und diese Fälle landen vor Gericht. Ziel des § 16 Abs. 4 SGB V ist es jedoch nicht, generell bei einem Aufenthalt im Ausland das Krankengeld zu verweigern, sondern vielmehr zu verhindern, dass Versicherte durch den Wechsel ins Ausland die Feststellung und Überwachung der Arbeitsunfähigkeit erschweren oder verhindern.

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