• Klassische Präsenzveranstaltungen wie Seminare oder Tagungen

  • Webinare als Onlinevariante der klassischen Seminare

  • Blended-Learning (eine Kombination aus der klassischen Präsenzveranstaltung mit Selbstlern-Elementen, die der Durchführende kontrolliert)

  • Einzeltraining

  • Selbststudium mit Materialien, bei denen ein Lernerfolg erreicht werden muss

  • Betriebsinterne Schulungen in geeigneter Form


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Die Nachweise zu den Weiterbildungsmaßnahmen sind von den Personen aufzubewahren, die zu einer Weiterbildung verpflichtet sind oder eine Delegation dazu erhalten haben. Die Aufbewahrungspflicht für diese Formulare beträgt fünf Jahre. Als Aufbewahrungsort sind die Geschäftsräume zu wählen. Die Nachweise müssen mindestens Auskunft über folgende Punkte geben:

  • 
Name und Vorname des Gewerbetreibenden oder Beschäftigten

  • Datum, Umfang, Inhalt und Bezeichnung der Weiterbildungsmaßnahme

  • Firma, Adresse und Kontaktdaten des Durchführenden der Weiterbildung



Die Nachweise zur Weiterbildung müssen der IHK nicht automatisch vorgelegt werden. Dies ist erst der Fall, wenn eine Aufforderung dazu eingegangen ist. Die IHK führt Stichprobenkontrollen durch und hat als Ziel, 10 Prozent der zur Weiterbildung verpflichteten Personen zu überprüfen. Außerdem kann die IHK aus folgenden Gründen eine Überprüfung einleiten:


  • 
Hinweise durch Dritte über fehlende Weiterbildungen

  • Hinweise auf Falschberatung

  • Nichtzahlung öffentlicher Abgaben

  • Zweifel an der ordnungsgemäßen Weiterbildung

  • Fehlende Weiterbildungen in den Vorjahren


Die Eingangs angesprochenen kürzlich veröffentlichten FAQ der Aufsichten stellte u.a. dar, dass

  1. Auszubildende im Bereich der Versicherungsvermittlung nicht der Weiterbildungspflicht unterliegen. Eine Ausnahme gilt, diese wären außerhalb des Ausbildungsverhältnisses noch vertrieblich tätig.
  2. Schulungen zu versicherungsspezifischer Beratungs- und Angebotssoftware sowie zur elektronischen Antragsaufnahme können als Weiterbildung angerechnet werden.
  3. Die Tätigkeiten als Dozent, Vortragender oder Trainer können einmalig pro Kalenderjahr in der Höhe der Stunden anerkannt werden, sofern diese auch für die Teilnehmer anerkannt werden.

Ebenso wurde klargestellt, dass es sich bei der Schadensbearbeitung und -regulierung grundsätzlich um Versicherungsvertrieb i. S. d. § 7 Nummer 34a VAG i. V. m. Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 IDD handelt. D.h. demnach sind auch diese Mitarbeite von der Weiterbildungspflicht erfasst.

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Über den Autor:
Thomas Köhler hat die App V-Quiz mitentwickelt. Die Weiterbildungs-App ist bei gutberaten.de akkreditiert und kann kostenlos heruntergeladen werden. Die Nutzer erhalten bei dieser Quiz-App für richtige Antworten Quiz-Coins, die gegen Bezahlung in Weiterbildungsstunden umgewandelt werden können.

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