Können Vertragsänderungen durch Stillschweigen des Vertragspartners Wirksamkeit erlangen? Diese Frage verneinte der Bundesgerichtshof vergangene Woche in einem Urteil (BGH, Az. XI ZR 26/20) und läutete damit das Ende der ‚Erklärungsfiktion‘ ein.

Anzeige

Bis zu dem BGH-Urteil war es üblich, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen geändert werden konnten, wenn die Kunden den Änderungen nicht widersprechen. Das regelte die ‚Erklärungsfiktions‘-Klausel. Diese Klausel wurde nun aber vom BGH für unwirksam erklärt. Die Konsequenz: „Eine automatisierte Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Versicherungsmaklervertrages auf den gesamten Versicherungsbestand eines Maklers wird nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr möglich sein“, warnt Fachanwalt Stephan Michaelis von der gleichnamigen Kanzlei in einem aktuelle Rundschreiben.

Die Kanzlei Michaelis strich die Klausel zur Erklärungsfiktion in den Musterverträgen von app-RIORI und rät Maklern, die ebenfalls eine solche Klausel in ihren Verträgen verwenden, Abstand von der weiteren Verwendung zu nehmen.

Anzeige

„Wenn Sie Vertragsänderungen wünschen, brauchen Sie die aktive Zustimmung Ihrer Kunden“, fasst Fachanwalt Michaelis zusammen. Will heißen: Sollen Änderungen im Maklervertrag vorgenommen werden, bedarf es eines Neuabschlusses durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Also einen neuen Maklervertrag.

Anzeige