Hierzu führt das Amtsgericht München aus: "Bei dem versicherten gewaltsamen Aufbrechen dürfen in der Regel Spuren hinterlassen werden. Im Fall einer elektronischen Überwindung per Funksignal könnte die Abgrenzung zum schlichten Vergessen des Absperrens durch den Versicherungsnehmer nur deutlich unsicherer anhand der Angaben des Versicherungsnehmers und ggf. Zeugen erfolgen. Für die Beklagte wäre dies kaum nachprüfbar, und es bestünde nach Auffassung des Gerichts eine nicht unerhebliche Missbrauchsgefahr."

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Ein Versicherungsnehmer kann damit nicht davon ausgehen, dass auch ein unbefugtes Öffnen des Pkw ohne Anwendung von Gewalt einen Versicherungsfall darstellen sollte. Der Mann erhält seine gestohlenen Sachen nicht ersetzt. Das Urteil ist nach Zurückweisung der Berufung rechtskräftig (Urteil vom 12.03.2020, Aktenzeichen 274 C 7752/19).

Die Tücken neuer Digitaltechniken

Im Umkehrschluss zeigt das Urteil die Risiken für Versicherungsnehmer. Bereits vor vier Jahren warnte Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht, gegenüber der Süddeutschen Zeitung: „Sind keine Einbruchspuren festzustellen, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall nur schwer beweisen“. Er mache sich schlimmstenfalls gar des Versicherungsbetruges verdächtig.

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Das Problem betrifft nicht nur den Diebstahl bei Hausrat-Policen, sondern auch die Kaskoversicherung. Und es könnte sich zukünftig noch auswachsen, je mehr Wohnungen und Häuser nicht mehr mittels mechanischer Schlüssel auf- und zugeschlossen werden, sondern per Funksignal oder Chipkarte. Technik, die sich hacken und manipulieren lässt, ohne mechanische Spuren zu hinterlassen.

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