Eine solche Police ist zum Beispiel die Spielerausfallversicherung. Mit diesem Vertrag können sich unter anderem Spitzenvereine der Bundesliga für den Fall absichern, dass wichtige Schlüsselspieler ausfallen - und sie ihre anvisierten Saisonziele verfehlen, etwa die Qualifikation für einen internationalen Wettbewerb. Weshalb ein reicher Bundesliga-Klub von der Versicherungssteuer befreit sein soll, leuchtet dem Bundesfinanzministerium, federführend beim Referentenentwurf für die Gesetzreform, nicht ein.

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Ähnliche funktionieren bestimmte Schlüsselkraftversicherungen, auch als „Keyman-Policen“ geläufig. Firmen sichern sich damit gegen die wirtschaftlichen Folgen ab, wenn eine Führungskraft gesundheitsbedingt ausfällt. Diese Verträge sollen künftig unter die Versicherungssteuerpflicht fallen.

Steuerfreiheit gilt nur, wenn der Versicherte oder naher Angehöriger profitiert

Im Referentenentwurf für das Versicherungsteuerrechtsmodernisierungsgesetz (VersStRModG) ist vorgesehen, dass Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeits-Policen künftig nur dann von der Steuer befreit sind, wenn die Leistung aus dem Vertrag der Versicherte oder ein naher Angehöriger erhält. So will man verhindern, dass Firmen Steuerschlupflöcher des Versicherungssteuerrechts ausnutzen. Die neue Regel soll ab dem 1. Juli 2021 gelten.

Entsprechend sollen diese Verträge steuerpflichtig im Sinne der Versicherungssteuer werden, wenn kein Angehörigenverhältnis nach § 15 der Abgabenordnung (AO) bestehe, berichtet der BdV weiter. Das könne zu einem Problem werden, wenn im Rahmen dieser Verträge auch weitere Personen neben dem Versicherungsnehmer mitversichert werden. Ändere sich das Angehörigenverhältnis während der oft jahrzehntelang währenden Vertragslaufzeit, könne ein bisher steuerbefreiter Vertrag plötzlich dem Steuerrecht unterliegen - und umgekehrt.

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Das Beispiel des Verbraucherverbandes ist aber möglicherweise nicht zutreffend. Denn er schreibt: "Nach dem Entwurfstext lösen Scheidungen, Auflösungen von Lebenspartnerschaften sowie eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft bei Fortführung des Versicherungsvertrags unmittelbar die Versicherungsteuerpflicht aus". Hier sei darauf verwiesen, dass laut § 15 AO Ehegatten und Partner auch dann noch als Angehörige gelten, wenn die "begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht". Demnach würden auch Geschiedene als mitversicherte Personen weiterhin steuerbefreit sein.

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