Fahrzeughalter war nicht bereit, aufzuklären

Was nun folgte, waren Ermittlungen, bei denen der Fahrzeughalter jede Zusammenarbeit zur Aufklärung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens verweigerte. Denn mehrfach wurde an den Fahrzeughalter ein Anhörungsbogen übersandt. Der Fahrzeughalter reagierte hierauf aber nicht. Die Ermittlungsbehörde versuchte nun, bei der Verbandsgemeindeverwaltung um ein Vergleichsfoto des Fahrzeughalters zu ersuchen. Ein solches Foto hätte vielleicht erlaubt, den Halter als Fahrzeugführer als Mann hinter dem Steuer während der Geschwindigkeitsübertretung zu identifizieren. Die Verwaltung verfügte aber über ein solches Foto nicht.

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Polizei bekam Fahrzeughalter nicht zu Gesicht

Nun wurde die zuständige Polizeiinspektion um Amtshilfe gebeten – dreimal suchte sie erfolglos die Wohnung des Fahrzeughalters auf, ohne diesen anzutreffen. Sogar die Anfrage bei der Führerscheinstelle sowie Ermittlungen zu möglichen männlichen Verwandte des Antragstellers (als mögliche Fahrer) durch die Ermittlungsbehörde blieben erfolglos. Laut Gericht waren damit alle Möglichkeiten ausgeschöpft – erfolglos.

Es war aber keineswegs so, dass der Fahrzeughalter gar nicht auf die Ermittlungen reagierte. Vielmehr rief er bei der Polizeiinspektion an und teilte mit, dass er in nächster Zeit nicht zu sprechen sei und dass Anfragen schriftlich an ihn zu richten seien – um wiederum auf Schreiben nicht zu reagieren. Da jeder Wille zur Aufklärung fehlte, sah die zuständige Behörde nun keinen anderen Weg, als das Führen eines Fahrtenbuchs zu verfügen. Dies geschah durch Anordnung des Sofortvollzugs und unter Drohung mit einem Zwangsgeld. Auch schrieb die Verfügung eine Dauer von 15 Monaten vor.

Fahrzeughalter wollte Zeitgewinn für das Widerspruchsverfahren

Gegen die Verfügung zum Führen eines Fahrtenbuchs legte nun der Fahrzeughalter Widerspruch ein – und wollte aufgrund des drohenden Zwangsgelds zugleich vor dem Verwaltungsgericht in Mainz eine aufschiebende Wirkung erreichen, bis über den Widerspruch entschieden wäre. Das allerdings wurde ihm durch das Verwaltungsgericht nicht gewährt. Denn das Widerspruchsverfahren wird aus Sicht des Gerichts keinen Erfolg haben – die Verfügung sei offensichtlich rechtmäßig.

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Auch hätte das Interesse der verantwortlichen Behörde Vorrang vor dem Interesse des Fahrzeughalters. Geht es doch um die Sicherheit des Verkehrs und um den Schutz vor einer Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer.

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